Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfen Onlinehändler dem Verbraucher für die Zahlung per Lastschrift, Überweisung, Kreditkarte oder andere besonders gängige Bezahlmöglichkeiten künftig keine zusätzlichen Zahlungsentgelte in Rechnung stellen: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant, im Rahmen der Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (RL 2015/2366/EU) Händler zu verpflichten, die angebotenen Zahlungsmöglichkeiten weitestgehend für den Verbraucher kostenlos anzubieten. Dies geht aus dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie hervor, den das Ministerium Ende Dezember 2016 vorgelegt hat.
Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung des § 312 a BGB ist der Anbieter von Waren und Dienstleistungen im Internet schon jetzt verpflichtet, mindestens eine kostenfreie und für den Verbraucher erreichbare Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Thema hat sich auch die Wettbewerbszentrale in ihrer Praxis bereits beschäftigt. So hatte sie seinerzeit gegenüber der Plattform Opodo beanstandet, dass diese Kunden als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit die Kreditkartenzahlung mit „Visa Entropay“ eingeräumt hatte. Das Landgericht Hamburg hatte dies als unzulässig angesehen (Urteil vom 01.01.2015, Az. 327 O 166/15 – nicht rechtskräftig, vgl. Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 15.10.2015 >>). Die Kammer sah das Vorenthalten einer für den Verbraucher ohne Weiteres erreichbaren kostenfreien Zahlungsmöglichkeit als Wettbewerbsverstoß an.
Während nach der bisherigen gesetzlichen Regelung aber die Zurverfügungstellung jedenfalls einer für den Verbraucher kostenfreien Zahlungsmöglichkeit ausreicht, will der Gesetzgeber nun den Verbraucher weitergehend vor unerwarteten Entgeltforderungen im Bereich des Onlinehandels schützen. Mit der geplanten Neuregelung soll sichergestellt werden, dass Verbraucher beim Kauf von Waren sowie bei der Bezahlung von Dienstleistungen nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden. Geplant ist die Einführung des § 270 a BGB-E, wonach jedenfalls für besonders gängige bargeldlose Zahlungsmittel in Zukunft keine zusätzlichen Entgelte mehr vereinbart werden dürfen. Insbesondere soll auch die Möglichkeit der – wenn auch nur teilweisen – Weitergabe von mit bestimmten Zahlungswegen verbundenen Kosten, die derzeit noch möglich ist, abgeschafft werden. Ziel des Gesetzgebers ist es, den Verbraucher vor unerwarteten Entgeltforderungen im Bereich des Handels zu schützen, die ihm nach Erfahrung der Wettbewerbszentrale häufig erst im laufenden Bestellvorgang mitgeteilt werden.
In einer gerade veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes hatte dieser die Plattform Opodo als verpflichtet angesehen, die für bestimmte Zahlungswege erhobene „Servicepauschale“ in den Endpreis einzurechnen (BGH, Urteil vom 29.09.2016, Az. I ZR 160/15, vgl. News vom 30.01.2017 >>). Die Verletzung der sich aus der Luftverkehrsdienste-VO ergebenden Verpflichtung zur Endpreisangabe sah er ebenfalls als Wettbewerbsverstoß an. Der Fall zeigt, dass die geplante Neuregelung durchaus große praktische Relevanz für Unternehmer und Verbraucher hat (F 5 0489/16).
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pbg
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