Das OLG Düsseldorf hält die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ für zur Täuschung geeignet, weil ein Teil des Verkehrs sie als Zusatzqualifikation und nicht als Einschränkung versteht. Die Bezeichnung kann aber dann geführt werden, wenn Sie von dem der Heilpraktikererlaubnis zugrunde liegenden Verwaltungsbescheid gedeckt ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2016, Az. I 15 U 39/16; F 4 0309/15).
Die Wettbewerbszentrale hatte einen Heilpraktiker abgemahnt, der auf seiner Internetseite die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ verwendete. Er verfügte über eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes, die Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie auszuüben. Nach der ihm erteilten Erlaubnis ist bei der Berufsausübung die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ zu führen.
Die Wettbewerbszentrale hat die Bezeichnung als irreführend beanstandet, weil der angesprochene Verkehr die Werbung dahingehend verstehe, dass der Beklagte ohne Einschränkung als Heilpraktiker zugelassen sei und über eine Zusatzqualifikation „für Psychotherapie“ verfüge. Dies sei wegen der tatsächlich beschränkt erteilten Erlaubnis aber nicht der Fall.
Das Landgericht Wuppertal teilte diese Verkehrsauffassung nicht und wies die Klage mit Urteil vom 31.03.2016 (12 O 126/15) ab.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Wettbewerbszentrale wies das OLG Düsseldorf nun zurück. Es betonte allerdings ausdrücklich, dass dem Landgericht nicht darin beizupflichten sei, dass die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ keine Irreführungsgefahr berge. Tatsächlich sei sie durchaus zur Täuschung geeignet, weil ein Teil des Verkehrs sie als Zusatzqualifikation und nicht als Einschränkung verstehe. Die Bezeichnung lasse offen, ob der Beklagte nur eingeschränkt für das Gebiet der Psychotherapie als Heilpraktiker zugelassen sei oder ob er über die normale Zulassung als Heilpraktiker hinaus über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfüge.
Im konkreten Fall sieht das OLG die Bezeichnung aber ausdrücklich als von dem dem Beklagten erteilten Zulassungsbescheid gedeckt an. Die Richter betonten, dass der Beklagte eine gesetzlich nicht untersagte und ihm mit Verwaltungsakt erlaubte Berufsbezeichnung verwendet habe. Er müsse darauf vertrauen können, die ihm in dieser Erlaubnis vorgegebene und ebenso eine damit vollständig inhaltlich übereinstimmende Berufsbezeichnung verwenden zu dürfen.
Nach Informationen der Wettbewerbszentrale geben die für die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis zuständigen Behörden unterschiedliche Bezeichnungen vor. Das Urteil sollte Anlass sein, hier zu einer einheitlichen Handhabung zu finden und eine Bezeichnung zu verlangen, die eindeutig auf die Beschränkung der Erlaubnis (und damit der entsprechenden Tätigkeit) hinweist.
ck
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