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Rückblick: Vorlesung an der Universität Regensburg

Im Rahmen der Vorlesung „Wettbewerbsrecht I“ hat Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling vom Büro München der Wettbewerbszentrale am 2. Dezember 2016 einen Vortrag an der Universität Regensburg am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht bei Prof. Dr. Jörg Fritzsche gehalten.

Anhand zahlreicher Fälle aus der Praxis wurde den Studenten der Rechtswissenschaften anschaulich vermittelt, welche Möglichkeiten die Wirtschaft im Wege der Selbstregulierung durch Einschaltung der Wettbewerbszentrale hat, Wettbewerbsverstöße aufzudecken und außergerichtlich mittels eines Hinweisschreibens, einer Abmahnung und eines Einigungsstellenverfahrens abzustellen.

Im Rahmen der Vorlesung „Wettbewerbsrecht I“ hat Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling vom Büro München der Wettbewerbszentrale am 2. Dezember 2016 einen Vortrag an der Universität Regensburg am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht bei Prof. Dr. Jörg Fritzsche gehalten.

Anhand zahlreicher Fälle aus der Praxis wurde den Studenten der Rechtswissenschaften anschaulich vermittelt, welche Möglichkeiten die Wirtschaft im Wege der Selbstregulierung durch Einschaltung der Wettbewerbszentrale hat, Wettbewerbsverstöße aufzudecken und außergerichtlich mittels eines Hinweisschreibens, einer Abmahnung und eines Einigungsstellenverfahrens abzustellen. Aufgabe der Wettbewerbszentrale ist es unter anderem, für ein Fair Play im Wettbewerb zu sorgen. Da wo Regelverstöße nicht in einem solchen Schritt unterbunden werden können, bedarf es zum Schutz der Mitbewerber und sonstiger Marktteilnehmer hin und wieder auch der gerichtlichen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Auch dazu gab es viele Fälle zu bestaunen. Das Fallrepertoire umfasste Marketingmaßnahmen großer bekannter Unternehmen mit einer bundesweiten medialen Präsenz ebenso wie regional begrenzte Anzeigenkampagnen eines kleinen mittelständischen Unternehmens.

Den Studenten wurde auch vermittelt, wie wichtig es ist, nach einem Wettbewerbsverstoß sicherzustellen, dass die Werbung nicht erneut erscheint, da andernfalls Vertragsstrafenzahlungen oder Ordnungsmittel (Ordungsgelder bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis 6 Monate) drohen können. In diesem Zusammenhang wurde anhand konkreter Fälle die Notwendigkeit der Vereinbarung von Aufbrauch- und Umstellungsfristen dargestellt. Denn andernfalls können nicht nur Produktionsstops drohen, sondern auch die Vernichtung bereits produzierter und abgepackter Ware, weil bspw. eine Umdeklaration nicht möglich oder zu teuer ist.

Im Hinblick auf die Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die vielen marktverhaltensregelnden Vorschriften wurde den Studenten klar, eine Marketingmaßnahme bedarf stets einer guten – auch rechtlichen – Vorbereitung, um beanstandungsfrei Waren und Dienstleistungen zu bewerben. Das leistet die Wettbewerbszentrale seit mehr als einhundert Jahren auch für ihre Mitglieder und schafft damit Rechtssicherheit.

ao

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