In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren konnte ein Rechtsstreit beim Oberlandesgericht Celle, in dem es um die Zulässigkeit von Aussagen über ein Nahrungsergänzungsmittel ging, durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung übereinstimmend für erledigt erklärt werden (OLG Celle, Az. 13 U 23/16).
Die Wettbewerbszentrale hatte eine Anzeige des Nahrungsergänzungsmittelanbieters in einer Frauenzeitschrift als wettbewerbswidrig beanstandet, weil dort mit unzulässigen gesundheits- und krankheitsbezogenen Aussagen geworben wurde. Die Anzeige für das Vitamin-D-Präparat war mit der Überschrift „Das unterschätzte Risiko – Vitamin D-Mangel kann weitreichende Folgen haben“ versehen. Es folgten Aussagen wie: „Seit langem ist bekannt, dass eine Unterversorgung mit Vitamin-D akut zu häufigen Erkältungen und Entzündungen führen kann. Jeder kennt auch die in den Wintermonaten auftretenden Symptome wie Müdigkeit und Erschöpfung. Neuesten Forschungen zufolge, erhöht ein Mangel langfristig gesehen auch die Wahrscheinlichkeit für chronische Erkrankungen wie Diabetes, Krebs oder Alzheimer.“
Die Wettbewerbszentrale hat die Aussagen in der Anzeige als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 Lebensmittelinformationsverordnung und Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung gewertet, weil den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert wird, dass das Lebensmittel Krankheiten vorbeugen kann und gesundheitliche Wirkungen hat. Krankheitsbezogene Angaben sind für Lebensmittel aber nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig und gesundheitsbezogene Angaben nur dann, wenn sie zugelassen sind. Beides war hier nicht der Fall.
Die erste Instanz, das Landgericht Lüneburg, hatte die Klage der Wettbewerbszentrale noch abgewiesen, weil es der Ansicht war, dass es sich bei den Aussagen in der Anzeige nicht um gesundheits- oder krankheitsbezogene Angaben handelt. Der Nahrungsergänzungsmittelanbieter beziehe die getätigten Aussagen in der Anzeige nicht auf sein Produkt, sondern befasse sich nur ganz allgemein mit Aussagen über die Wirkung von Vitamin-D (LG Lüneburg, Urteil vom 14.01.2016, Az. 7 O 37/15). Gegen das Urteil hat die Wettbewerbszentrale Berufung beim Oberlandesgericht Celle eingelegt.
Die Richter des Senats beim Oberlandesgericht Celle haben in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass sie keine Zweifel daran haben, dass die Anzeige in mehrfacher Hinsicht gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts verstößt. Die Verstöße seien als eindeutig anzusehen. Aufgrund der Einschätzung des Senats hat der Nahrungsergänzungsmittelanbieter eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, für das Vitaminpräparat nicht mehr wie in der Anzeige zu werben. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Anmerkung:
Wenn ein Unternehmen vermeintlich allgemeine gesundheitsbezogene Aussagen über den Inhaltsstoff eines Produktes in einer Anzeige für dieses Produkt tätigt, kann es sich nicht darauf berufen, dass sich die Angaben nicht auf das Produkt beziehen. Es ist vor dem Hintergrund insbesondere darauf zu achten, dass getätigte gesundheitsbezogene Aussagen auch im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 als zugelassen aufgeführt sind, um nicht gegen Vorschriften der Health Claims Verordnung zu verstoßen.
Weiterführende Informationen
Jahresbericht Lebensmittel 2015 >>
Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>
ad
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