Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält dynamisch vergebene IP-Adressen für „personenbezogene Daten“ im Sinne des Datenschutzrechts – aber nur, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
Dies sei dann der Fall, wenn der Webseitenbetreiber „über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen.“ (EuGH, Urteil vom 19.10.2016, Rs. C-582/14 – Patrick Breyer ./. Bundesrepublik Deutschland).
Das bedeutet, dass es sich dann um personenbezogene Daten handelt, wenn der Webseitenbetreiber vom Internetzugangsanbieter Name und Anschrift des Verwenders einer dynamischen IP-Adresse erhalten kann. Der EuGH führte weiter aus, dass es hierfür in Deutschland insbesondere bei Cyberattacken „offenbar rechtliche Möglichkeiten“ gebe.
Der EuGH erklärte zudem Beschränkungen des Telemediengesetzes für unzulässig, wonach personenbezogene Daten wie IP-Adressen nur für kurze Zeit zu Abrechnungszwecken gespeichert werden dürfen. Vielmehr sei die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, „wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen“. Folglich soll das Interesse der Webseitenbetreiber in der Abwägung mit Datenschutzinteressen eine stärkere Berücksichtigung finden. Diese Abwägung fehlt aber gerade im Telemediengesetz.
Hintergrund dieser Entscheidung ist die Klage eines Internetnutzers gegen die Bundesrepublik Deutschland, weil mehrere Einrichtungen des Bundes ungefragt seine IP-Adresse gespeichert hatten, wenn er deren Webseiten aufrief.
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tw
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