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OLG Hamm: Makler sind zu Pflichtangaben aus dem Energieausweis in der Immobilienwerbung verpflichtet

Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch Makler verpflichtet sind, die Pflichtangaben aus dem Energieausweis in ihre Immobilienwerbung aufzunehmen (Urteil vom 04.08.2016, Az. 4 U 137/15 und Urteil vom 20.08.2016, Az. 4 U 8/16). Dies teilte das Gericht in einer Pressmitteilung vom 11. Oktober 2016 mit. Damit liegen die ersten obergerichtlichen Entscheidungen zu dieser Streitfrage vor.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass auch Makler verpflichtet sind, die Pflichtangaben aus dem Energieausweis in ihre Immobilienwerbung aufzunehmen (Urteil vom 04.08.2016, Az. 4 U 137/15 und Urteil vom 20.08.2016, Az. 4 U 8/16). Dies teilte das Gericht in einer Pressmitteilung vom 11. Oktober 2016 mit. Damit liegen die ersten obergerichtlichen Entscheidungen zu dieser Streitfrage vor. Das Gericht hat jeweils die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die Wettbewerbszentrale berichtete bereits im vergangenen Jahr über die Streitfrage, ob Makler die Pflichtangaben aus dem Energieausweis in ihre Werbung für Immobilien aufnehmen müssen (News der Wettbewerbszentrale vom 13.10.2015// 13.10.2015 // Sind auch Makler zu Pflichtangaben aus dem Energieausweis in der Immobilienwerbung verpflichtet? – Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht >>). Dazu gab es bislang widerstreitende Entscheidungen mehrerer Landgerichte. Hintergrund der Streitfrage ist, dass die gesetzliche Regelung nur Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber erwähnt, nicht dagegen die Immobilienmakler (§ 16a Abs. 1 und 2 EnEV). Das OLG Hamm sieht dagegen auch Immobilienmakler in der Pflicht, die Daten aus dem Energieausweis in die Werbung aufzunehmen.

Das Gericht stützt seine Entscheidungen auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 UWG. Nach dieser Regelung dürfen Verbrauchern wesentliche Informationen für ihre geschäftliche Entscheidung nicht vorenthalten werden. Die Daten des Energieausweises seien für eine informierte Verbraucherentscheidung für eine Immobilie wesentlich. Ohne diese Informationen könne sich der Verbraucher für eine Immobilie entscheiden, die er in Kenntnis der Daten nicht getroffen hätte.

Das OLG Hamm hat offengelassen, ob die Vorschrift des § 16a EnEV nur für Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber gilt, nicht aber für Makler. Diese Bestimmung basiert auf Art. 12 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamteffizienz von Gebäuden. Nach dieser Regelung haben die EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, „dass bei Verkauf oder Vermietung … in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien“ die Pflichtangaben enthalten sind. Die Vorschrift stellt unabhängig von der Person des Anbieters allein auf den Inhalt der Anzeige ab. Die europarechtliche Vorgabe betrifft damit auch Makler. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die Entscheidungen bestätigt und welche Rechtsgrundlagen er heranzieht.

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Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale 07.01.2016 // Sind auch Makler zu Pflichtangaben aus dem Energieausweis in der Immobilienwerbung verpflichtet? – Wettbewerbszentrale rät weiterhin zur Vorsicht >>

News der Wettbewerbszentrale vom 13.10.2015 // Sind auch Makler zu Pflichtangaben aus dem Energieausweis in der Immobilienwerbung verpflichtet? – Wettbewerbszentrale rät zur Vorsicht >>

wn

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