Home News EuGH: Verkaufsverbot für Kosmetika gilt auch dann, wenn Tierversuche außerhalb der EU durchgeführt wurden

EuGH: Verkaufsverbot für Kosmetika gilt auch dann, wenn Tierversuche außerhalb der EU durchgeführt wurden

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Verkauf von kosmetischen Mitteln auf dem Markt der Europäischen Union verboten ist, auch wenn die Bestandteile außerhalb der EU getestet wurden, um die Produkte in Drittländern (hier Japan und China) vermarkten zu können (EuGH, Urteil vom 21.09.2016, Az. C 592/14).

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Verkauf von kosmetischen Mitteln auf dem Markt der Europäischen Union verboten ist, auch wenn die Bestandteile außerhalb der EU getestet wurden, um die Produkte in Drittländern (hier Japan und China) vermarkten zu können (EuGH, Urteil vom 21.09.2016, Az. C 592/14).

Beteiligter des Verfahrens war die „European Federation for Cosmetic Ingredients“ (EFfCI). Mitglieder des Verbandes führten außerhalb der Europäischen Union Tierversuche durch. Die Versuche und die daraus gewonnenen Daten waren erforderlich, um die Produkte in Japan und China verkaufen zu können. Der Verband klagte vor einem britischen Gericht, um die Frage zu klären, ob die Produkte auf dem britischen Markt vertrieben werden dürfen. Der High Court of Justice legte die Rechtsfrage dem EuGH vor.

Artikel 18 der Verordnung über kosmetische Mittel (VO (EG) 1223/2009/EG) untersagt das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, deren Bestandteile zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Tierversuche bestimmt worden sind.

Der EFfCI argumentierte, die Tierversuche seien nicht zur Einhaltung der Bestimmungen der Kosmetikverordnung, sondern zur Erfüllung der Rechtsvorschriften von außerhalb der EU liegenden Drittländern durchgeführt worden.

Der EuGH verweist in seiner Entscheidung darauf, dass die Kosmetikverordnung die Bedingungen für den Zugang von kosmetischen Mitteln zum Unionsmarkt festlegt und sowohl ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten als auch das Wohlergehen der Tiere sicherstellen soll. Art.18 Abs.1 Buchstabe b der Verordnung müsse dahin verstanden werden, dass er den Marktzugang an die Beachtung des Verbots von Tierversuchen knüpft. Nach Auffassung des EuGH ist es daher unerheblich, dass es der Tierversuche bedurfte, um die Vermarktung in Drittländern zu ermöglichen. Auch auf den Ort, an dem die Tierversuche durchgeführt werden, komme es angesichts des von der Verordnung verfolgten Tierschutzzieles nicht an.

Weiterführende Informationen

EuGH, Urteil vom 21.09.2016, Az. C 592/14, (im Internetangebot des Europäischen Gerichtshofs) >>

ck

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