Home News Firmenname und Firmenadresse der Bank bei der Werbung für eine Kapitalanlage in einem Zeitungsinserat erforderlich

Firmenname und Firmenadresse der Bank bei der Werbung für eine Kapitalanlage in einem Zeitungsinserat erforderlich

Schon im letzten Jahr hatte das OLG Düsseldorf entschieden, dass bei der Finanzierungswerbung eine Möbelhauses mit dem Angebot den Kaufpreis zu finanzieren, das Möbelhaus verpflichtet ist, Angaben zur Identität der anbietenden Bank in der Werbung zu machen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 – I 15 U 100/14). Das Gericht verpflichtete das Möbelhaus im Rahmen dieser Werbung die genaue Bezeichnung der Bank mit Firmierung und deren Anschrift zu nennen.

Schon im letzten Jahr hatte das OLG Düsseldorf entschieden, dass bei der Finanzierungswerbung eine Möbelhauses mit dem Angebot den Kaufpreis zu finanzieren, das Möbelhaus verpflichtet ist, Angaben zur Identität der anbietenden Bank in der Werbung zu machen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 – I 15 U 100/14). Das Gericht verpflichtete das Möbelhaus im Rahmen dieser Werbung die genaue Bezeichnung der Bank mit Firmierung und deren Anschrift zu nennen.

Aufgrund der zum 10.12.2015 erfolgten Änderung des Gesetzestextes in § 5a Abs. 2 UWG ist diskutiert worden, ob die strenge Auffassung, die die Gerichte bislang bezüglich der nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgeschriebenen Angabe von Identität und Anschrift des Werbenden und damit auch der finanzierenden Bank vertreten haben, noch weiter gilt.

Davon muss ausgegangen werden, nachdem das LG Hamburg hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26.04.2016 entschieden hat, dass eine Geschäftsbank, die in einem Zeitungsinserat mit konkreten Eckdaten (Laufzeit, mindestens geforderter Anlagebetrag, Zinssatz) für eine Kapitalanlage wirbt, ihre vollständige Firmierung (samt Rechtsformzusatz) und ihre eigene Straßenadresse angeben muss. Die Angabe nur der Geschäftsbezeichnung (Namenskürzel) und der Anschrift und E-Mail-Adresse einer Bankfiliale seien nicht ausreichend (LG Hamburg, Urteil vom 26.04.2016 – 416 HK O 169/15).

Die betroffene Bank hatte eine Kapitalanlage „S. B.“ mit einer Laufzeit von drei Jahren, anzulegenden Beträgen ab 500 EUR und einem Zinssatz von 1,15 % pro Jahr beworben. Neben dem von der Bank verwendeten Namenskürzel „N. B.“ war die Anschrift einer Filiale in dem Ort angegeben, wo die Zeitung erschien, außerdem deren E-Mail-Adresse. In seiner Entscheidung kommt das LG Hamburg zu dem Ergebnis, dass mit der veränderten Fassung des § 5a Abs. 2 UWG zwar nicht mehr per se auf die geschäftliche Relevanz der Information über die Identität und die Geschäftsanschrift des Werbenden geschlossen werden könne. Wie schon der BGH in seiner Entscheidung zum Gütesiegel „LGA Tested“ entschieden hat (BGH, Urteil vom 21.07.2016 – I ZR 26/15), ist nicht jede für den Verbraucher wünschenswerte Information auch „wesentlich“ im Sinne dieser Vorschrift . Im konkreten Fall sei aber davon auszugehen, dass für eine informierte geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers die Angaben zu Identität und Anschrift erforderlich und damit auch wesentlich seien.

Weiterführende Informationen

Urteil des LG Hamburg vom 26.04.2016, Az. 416 HKO 169/15

Zum Urteil des BGH „LGA Tested“ siehe auch News der Wettbewerbszentrale vom 12.08.2016: BGH nennt Kriterien für eine zulässige Werbung mit Prüfzeichen

pbg

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