Home News Autoritätsanmaßung eines Sachverständigenverbandes bei der Mitgliederwerbung gerichtlich verboten

Autoritätsanmaßung eines Sachverständigenverbandes bei der Mitgliederwerbung gerichtlich verboten

Das Landgericht Leipzig hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 08.06.2016, Az. 05 O 3203/15, einem Verein folgende Werbung verboten:

„Da es nach Art. 5 Abs. 2 GG weder amtliche noch staatliche Sachverständigenausweise gibt, wird eine solche Mitgliedschaft umso wichtiger, um auch gegen die Konkurrenz bestehen zu können. Schließlich zeugt ein Sachverständigenausweis von einer entsprechenden Qualifikation und Fachkenntnis.

Das Landgericht Leipzig hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren mit rechtskräftigem Urteil vom 08.06.2016, Az. 05 O 3203/15, einem Verein folgende Werbung verboten:

„Da es nach Art. 5 Abs. 2 GG weder amtliche noch staatliche Sachverständigenausweise gibt, wird eine solche Mitgliedschaft umso wichtiger, um auch gegen die Konkurrenz bestehen zu können. Schließlich zeugt ein Sachverständigenausweis von einer entsprechenden Qualifikation und Fachkenntnis. Mit einem Sachverständigenausweis des DGSV haben unsere Mitglieder ein Dokument in der Hand, das sie als Fachleute auszeichnet. Die Ausstellung von Ausweisen wurde durch den Gesetzgeber legitimiert. Dieser möchte somit die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Sachlichkeit, Charakterstärke und persönliche Zuverlässigkeit unterstützen. Jedes Mitglied erhält eine autorisierte Urkunde bzw. Zertifikat.“

Der Beklagte ist der „Deutsche Gutachter- und Sachverständigenverband e.V.“, der sich als Organisation mit dem Ziel versteht, Sachverständige und Gutachter zu unterstützen. Auf seiner Homepage hatte er mit den vorzitierten Aussagen geworben. Das Gericht ist der Ansicht der Wettbewerbszentrale gefolgt, dass eine solche Autoritätsanmaßung unlauter ist. Es stellt bei seiner Beurteilung auf solche Personen ab, die sich auf einem Gebiet sachkundig fühlen und erwägen, als Sachverständiger tätig zu werden. Das Gericht hat die Aussagen daher als irreführend und wettbewerbswidrig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG eingestuft.

Unter anderem führt das Gericht aus: „Da sich die Fachkunde dieses Publikums aber nicht auf die öffentlich-rechtliche Frage erstreckt, welche Art von Sachverständigenausweisen existiert, sondern lediglich auf das jeweils existente Fachgebiet, liegt die dargestellte Irreführung vor.“

M 1 0192/15
ao

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de