Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21.07.2016 (Az. I ZR 145/15) die Nichtzulassungsbeschwerde von Amazon gegen das Urteil des OLG Köln vom 19.06.2015 (Az. 6 U 183/14) zurückgewiesen: Dieses hatte in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren dem Onlinehändler Amazon mit Sitz in Luxemburg untersagt, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 183/14). Außerdem wurde dem Unternehmen verboten, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben. Siehe dazu auch die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 06.07.2015 >>.
Das Argument von Amazon, dass es sich bei den unterlassenen Kennzeichnungen von Textilien und nicht erfolgten Grundpreisangaben um „Ausreißer“ gehandelt habe, die trotz ordnungsgemäßer Kontrolle auftreten könnten, hatte das Berufungsgericht ebenso wenig gelten lassen wie zuvor das erstinstanzliche Gericht (LG Köln, Urteil vom 06.11.2014, Az. 31 O 512/13).
Gegen das Urteil des OLG Köln hatte Amazon Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, die der BGH nun zurückgewiesen hat, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordere.
Damit wird das Urteil des OLG Köln rechtskräftig. Dieses Urteil hatte die Wettbewerbszentrale bereits im vergangenen Jahr als „wichtiges Signal an die vielen mittelständische Wettbewerber“ bewertet, „dass auch Amazon die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen hat – und bei Verstößen auch dafür haftet“. Siehe dazu die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 06.07.2015 >>.
Weiterführende Informationen
S 3 0928/13
gb
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