Wer mit einem Siegel wirbt, muss eine Fundstelle angeben, die dem Verbraucher eine informierte Entscheidung ermöglicht. Darauf hat in einem Urteil, dessen Begründung erst jetzt vorliegt, das Oberlandesgericht Frankfurt hingewiesen (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2016, Az. 6 U 51/15).
In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Prozess ging es vor dem OLG nur noch um die Werbung für eine sogenannte Pferdesalbe mit der Aussage
„Produkt des Jahres 2011-2014
Die von Deutschlands Apothekern am häufigsten empfohlene Pferdesalbe.“
Daneben befand sich eine Art Siegel mit der Inschrift „Produkt des Jahres 2014“.
Über einen Link „Mehr Informationen“ gelangte man auf eine Unterseite, in der die Empfehlung der Apotheker erläutert und auf das „Handbuch für die Empfehlung in der Selbstmedikation – Medikamente und Gesundheitsprodukte des Jahres 2011/2012/2013/2014
(ISSN 1826-8907)“ verwiesen wurde.
Das Gericht war der Auffassung, dass der Link den formalen, nicht aber den inhaltlichen Anforderungen an eine Fundstelle genüge. Zum einen handele es sich bei der Publikation anders als z.B. bei den Heften der Stiftung Warentest nicht um eine bekannte Zeitschrift. Es seien daher zusätzliche Angaben nötig, um eine einfache Bezugsmöglichkeit aufzuzeigen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Titel schon nicht zutreffend wiedergegeben worden war. Zum anderen genüge auch die Angabe der ISSN-Nummer nicht. Diese sei nur dann ausreichend, wenn die Publikation im Zeitschriften- und Buchhandel unter Angabe dieser ISSN ohne Schwierigkeiten bezogen werden könne, was nicht der Fall war.
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte kann in diesem Fall Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
Das OLG setzt mit diesem Urteil die Rechtsprechung des BGH und anderer Oberlandesgerichte fort. Sie lässt sich mit den Worten zusammenfassen: Wer mit dem Ergebnis von Tests und Kundenumfragen wirbt, hat dem Verbraucher alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm ermöglichen, das Testergebnis nachzuvollziehen. Dieses Erfordernis ergibt sich aus § 5a Abs.2 UWG, wonach unlauter handelt, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine wesentliche Information vorenthält. Dazu gehört bei der Werbung mit Testergebnissen eine eindeutige und leicht zugängliche Fundstelle.
Weiterführende Informationen
News vom 04.02.2015 // Unlautere Werbung mit Auszeichnungen >>
ck (F 40425/14)
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