Home News Irreführende Lockvogelwerbung eines Lebensmitteldiscounters: BGH konkretisiert Tatbestand der Schwarzen Liste

Irreführende Lockvogelwerbung eines Lebensmitteldiscounters: BGH konkretisiert Tatbestand der Schwarzen Liste

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Voraussetzungen der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (sogenannte Schwarze Liste) geäußert (BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 92/14). Dem Urteil zugrunde lag eine Prospektwerbung eines Lebensmitteldiscounters für ein Smartphone HUAWEI X3 zum Preis von € 99,99 zugrunde. Das Gerät sollte ab dem 01.09.2011 erhältlich sein. Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchen,

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Voraussetzungen der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (sogenannte Schwarze Liste) geäußert (BGH, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 92/14). Dem Urteil zugrunde lag eine Prospektwerbung eines Lebensmitteldiscounters für ein Smartphone HUAWEI X3 zum Preis von € 99,99 zugrunde. Das Gerät sollte ab dem 01.09.2011 erhältlich sein. Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchen, das auf folgenden am unteren Seitenrand der Werbung befindlichen Text hinwies:

„Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein“.

Auf der Internetseite des Schwesterunternehmens wurde das Produkt unter Hinweis auf Filialen des Lebensmitteldiscounters ebenfalls beworben und zwar neben dem eben genannten Hinweis mit dem Zusatz „Alle Artikel solange der Vorrat reicht“.

Im konkreten Fall war das angebotene Smartphone bereits am Vormittag des ersten Angebotstages ausverkauft. Nach Ansicht des BGH erwarte der Kunde angesichts der beschriebenen Werbung grundsätzlich, dass ein ausreichender Warenvorrat vorhanden ist. Er erwarte jedoch insbesondere nicht, dass das Produkt bereits am Vormittag des ersten Angebotstages ausverkauft ist. Dementsprechend kam es im vorliegenden Fall darauf an, ob diese Erwartungshaltung durch die beschriebenen Zusätze „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein“ und „Alle Artikel solange der Vorrat reicht“ ausgeräumt wurde. Dies hat der BGH verneint. Die Hinweise enthielten keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die beworbene Ware schon am Vormittag des ersten Angebotstages ausverkauft sein könnte.

Der BGH hat weiterhin angenommen, dass auch ohne eine ausreichende Aufklärung im vorbeschriebenen Sinne der Tatbestand der Nr. 5 der Schwarzen Liste entfällt, wenn der Werbende nachweise, dass die von ihm vorgenommene Vorratshaltung zum Zeitpunkt der Werbung angemessen war, beispielsweise, dass der Einkauf der beworbenen Artikel auf vertretbaren Annahmen beruhe und aus objektiver Sicht bei einem normal zu erwartenden Geschehensablauf davon auszugehen war, der Warenvorrat werde ausreichen. Mangels ausreichender Gesichtspunkte hat der BGH den Rechtsstreit an die vorherige Instanz zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

Weiter äußerte sich der BGH zu der Frage, inwieweit der Internetshop für die Smartphone-Werbung wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist. Dies hat der BGH für das Angebot im Internet, dass auf Filialen des Lebensmitteldiscounters Bezug genommen hatte, bejaht, da es sich um eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens gehandelt habe und sich der so Werbende sich deshalb nicht darauf berufen könne, auf den Inhalt und Gestaltung des Werbemittels habe er keinen Einfluss gehabt.

Für die Prospektwerbung des Lebensmitteldiscounters hat der BGH eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Internetshops abgelehnt, da es in diesem Fall darauf ankomme, ob der Internetshop auf Inhalt und Gestaltung der Prospektwerbung Einfluss gehabt habe. Auch insoweit hat der BGH das Verfahren zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Weiterhin äußerte sich der BGH zur Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr. Der Lebensmitteldiscounter hatte im Verfahren eine Unterlassungserklärung abgegeben, die auf ein bestimmtes Modell eines Smartphones konkretisiert war. Eine solche Unterlassungserklärung lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Das Charakteristische der angegriffenen Verletzungshandlung beschränke sich nicht auf die Werbung für das mit Hersteller und Typ bezeichnete konkret angegebene Smartphone. Charakteristisch für die Handlung sei vielmehr, dass Smartphones in einer Anzeige großformatig als Aktionsangebot beworben werden und zugleich kein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass die Ware schon am ersten Tag ausverkauft sein könnte. Kerngleich sei damit eine entsprechende Werbung für ein anderes Modell eines Smartphones im Rahmen der wöchentlichen Aktionsangebote des Lebensmitteldiscounters.

Weiterführende Informationen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2015, Az. I ZR 92/14 (aus der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesgerichtshofs) >>

News der Wettbewerbszentrale vom 16.03.2011 // Neue Entscheidung des BGH zu Lockvogel-Angeboten (Nr. 5 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) >>

fp

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