In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren wird am 11.03.2016 der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin über die Berufung der Betreiberin des Online-Portals www.wimdu.de gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das LG Berlin verhandeln.
Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hatte das Landgericht Berlin dem Vermittler für die Vermietung von Appartements als Ferienunterkünfte untersagt, im Internet oder sonst werblich für das eigene Angebot mit der Aussage „50 % günstiger als Hotels“, wie konkret im eigenen Internetauftritt geschehen, zu werben (LG Berlin, Urteil vom 14.04.2015, Az. 103 O 24/14, nicht rechtskräftig).
Die Wettbewerbszentrale hatte den Slogan „50 % günstiger als Hotels“ als irreführend beanstandet, da die behauptete Ersparnis nicht durchgängig erreicht werden konnte. Diese Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigte das LG Berlin in erster Instanz und führte dazu aus, dass der Verbraucher bei einer solchen einschränkungslosen Werbeaussage erwarte, dass die angebotenen Unterkünfte stets um 50 % billiger seien als vergleichbare Hotels. Da die behauptete Ersparnis aber tatsächlich nicht bei jeder Buchung realisiert werden konnte, hatte das LG Berlin den Werbeslogan untersagt.
Das Kammergericht hat nunmehr in zweiter Instanz darüber zu befinden, ob diese einschränkungslose Ersparniswerbung für den Interessenten irreführend ist (Az. 5 U 83/15).
F 2 0545/14
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hfs
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