Home News Stornopauschalen 100% in Hotel-AGB – Kaum noch Regelverstöße

Stornopauschalen 100% in Hotel-AGB – Kaum noch Regelverstöße

In den vergangenen Jahren musste die Wettbewerbszentrale wiederholt Buchungsbedingungen internationaler Hotelketten im Hinblick auf Storno-Regelungen beanstanden ( siehe News der Wettbewerbszentrale vom 10.06.2014: Stornopauschalen 100% in Hotel-AGB >>).

Bei namhaften Hotelketten wie z. B. Accor, Starwood und anderen, war bei manchen der angebotenen Tarife in Buchungsbedingungen festgelegt, dass bei Stornierung des Hotelzimmers eine Stornoentschädigung in Höhe des vollen Übernachtungspreises erfolgen sollte.

In den vergangenen Jahren musste die Wettbewerbszentrale wiederholt Buchungsbedingungen internationaler Hotelketten im Hinblick auf Storno-Regelungen beanstanden ( siehe News der Wettbewerbszentrale vom 10.06.2014: Stornopauschalen 100% in Hotel-AGB >>).

Bei namhaften Hotelketten wie z. B. Accor, Starwood und anderen, war bei manchen der angebotenen Tarife in Buchungsbedingungen festgelegt, dass bei Stornierung des Hotelzimmers eine Stornoentschädigung in Höhe des vollen Übernachtungspreises erfolgen sollte. Eine derartige Regelung berücksichtigt jedoch nicht die ersparten Aufwendungen des Hotelbetriebs. Zwar behält das Hotel bei Verhinderung des Gastes seinen Vergütungsanspruch. Nach den einschlägigen mietrechtlichen Bestimmungen muss sich das Hotel jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die ersparten Aufwendungen betragen nach Empfehlung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) für den Fall der Übernachtung mit/ohne Frühstück 10% des vereinbarten Übernachtungspreises. Diese ersparten Aufwendungen müssen dem Kunden, der ein Hotelzimmer storniert, in jedem Falle gutgeschrieben werden.

Die Wettbewerbszentrale hat jetzt erneut die Buchungsbedingungen der seinerzeit betroffenen Hotelketten überprüft und festgestellt, dass nunmehr beachtet wird, dass bei Stornierung ersparte Aufwendungen dem Kunden gutgeschrieben werden. Lediglich bei einem Hotel der Marriott-Gruppe in Deutschland wurde noch eine unzulässige Storno-Regelung angetroffen. Hierbei handelte es sich jedoch nach glaubhafter Auskunft von Marriott um einen einmaligen „Ausreißer“ durch einen Franchisenehmer. Die Regelverletzung wurde auch sofort abgestellt.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Hotelketten aus den früheren Beanstandungen die erforderlichen Konsequenzen gezogen und die Buchungsbedingungen nachhaltig den gesetzlichen Vorgaben angepasst haben.
(F 2 0206/10)

Weiterführende Informationen:

News der Wettbewerbszentrale vom 10.06.2014: Stornopauschalen 100% in Hotel-AGB >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Tourismus >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

hfs

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