Home News OLG Frankfurt hält Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen im selektiven Vertriebssystem für zulässig

OLG Frankfurt hält Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen im selektiven Vertriebssystem für zulässig

Ein Hersteller von Markenprodukten kann Händlern in einem Liefervertrag zu einem selektiven Vertriebssystem verbieten, die Waren über Internetplattformen wie Amazon zu verkaufen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt laut Pressemittelung vom 22.12.2015 entschieden (Urteil vom 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart) – nicht rechtskräftig).

Eine Sportartikelfachhändlerin hatte gegen eine Herstellerin von Markenrucksäcken auf Belieferung geklagt. Das Herstellerunternehmen hatte die Belieferung in seinen Vertriebsverträgen davon abhängig gemacht, dass Händler einem Verbot des Vertriebs über die Internetverkaufsplattform Amazon zustimmte. Die Klage war in diesem Punkt erfolglos.

Ein Hersteller von Markenprodukten kann Händlern in einem Liefervertrag zu einem selektiven Vertriebssystem verbieten, die Waren über Internetplattformen wie Amazon zu verkaufen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt laut Pressemittelung vom 22.12.2015 entschieden (Urteil vom 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart) – nicht rechtskräftig).

Eine Sportartikelfachhändlerin hatte gegen eine Herstellerin von Markenrucksäcken auf Belieferung geklagt. Das Herstellerunternehmen hatte die Belieferung in seinen Vertriebsverträgen davon abhängig gemacht, dass Händler einem Verbot des Vertriebs über die Internetverkaufsplattform Amazon zustimmte. Die Klage war in diesem Punkt erfolglos. Der Hersteller von Markenprodukten könne in einem selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke festlegen, dass der Vertrieb über die Internetplattform Amazon nicht gestattet werde. Es überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen und hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Das Angebot erscheine auf der Plattform als ein solches von Amazon und nicht des Fachhändlers, auch wenn es sich um dessen Händlershop handele. Dem Hersteller werde ein Händler „untergeschoben“, mit dem er keine Vertragsbeziehung unterhalte und auf dessen Geschäftsgebaren er keinen Einfluss habe.

Als unzulässig beurteilte das Gericht aber das Verbot, die Markenrucksäcke über Preissuchmaschinen zu bewerben. Diese Einschränkung sei zur Aufrechterhaltung des Markenimages nicht erforderlich, denn Suchmaschinen dienten in den Augen der Verbraucher nicht dem unmittelbaren Verkauf, sondern dem Auffinden von Händlern des gewünschten Produkts. Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

In einem weiteren Verfahren, der den Vertrieb von Markenkosmetik betrifft, hat das Oberlandesgericht Frankfurt einen Beweisbeschluss erlassen (Beschluss vom 22.12.2015, Az. 11 U 96/14 (Kart)). Dabei geht es um die Frage, ob der Kosmetikhersteller seine Kriterien für den Internetvertrieb diskriminierungsfrei auf alle Händler anwendet.

In einer Pressemitteilung vom 17.06.2014 >> berichtete die Wettbewerbszentrale über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig, das dem Kamerahersteller CASIO verboten hatte, in Lieferverträgen den Vertrieb über Internetplattformen wie eBay oder Amazon auszuschließen. Dort ging es aber nicht um den Vertrieb im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems.

wn

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de