Der Bundestag hat am 17. Dezember 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (BT-Drucks. 18/4631) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 18/6916) beschlossen. Durch die Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) >> sollen Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern das Recht erhalten, gegen Datenschutzverstöße von Unternehmen vorzugehen.
Nach dem neu eingefügten § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG sind datenschutzrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG. Bei einem Verstoß können die nach § 3 Abs. 1 UKlaG klagebefugten Verbände und Kammern, ungeachtet der bereits bestehenden Rechte der Betroffenen und der Datenschutzaufsichtsbehörden, Unternehmer nunmehr außergerichtlich und gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Aufgrund einer weiteren Änderung des Unterlassungsklagengesetzes kann daneben ein Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden.
Das Verbandsklagerecht besteht nicht bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers für ausschließlich vertragliche Zwecke. Hier bleibt es jedoch bei der Anspruchsberechtigung des Betroffenen und der Datenschutzaufsichtsbehörden.
Entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses müssen Verbraucherschutzverbände dem Bundesamt für Justiz jährlich über ihr Tätigwerden bei der Verfolgung von Datenschutzverstößen Bericht erstatten.
Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat hierüber entscheiden. Eine solche Entscheidung wird voraussichtlich im Januar 2016 erfolgen. Da das Gesetz im Hinblick auf die Verbandsklagebefugnis keine Übergangsfrist beinhaltet, wird jene am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
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jok
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