Home News LG Stuttgart legt Frage zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie dem EuGH vor

LG Stuttgart legt Frage zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie dem EuGH vor

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren hat das Landgericht Stuttgart dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob ein Online-Händler im Rahmen seines Internetangebots eine kostenpflichtige Sonderrufnummer angeben darf, über die Kunden das Unternehmen zur Vertragsabwicklung kontaktieren können

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren hat das Landgericht Stuttgart dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob ein Online-Händler im Rahmen seines Internetangebots eine kostenpflichtige Sonderrufnummer angeben darf, über die Kunden das Unternehmen zur Vertragsabwicklung kontaktieren können (LG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2015, Az. 11 O 21/15).

Die Auslegung des Artikels 21 der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) >> sowie der dazu ergangenen nationalen Vorschrift des § 312 a Abs. 5 BGB >> ist insoweit umstritten. Hier geht es um die Frage, ob die Zulässigkeit der Verwendung der für den Verbraucher mit zusätzlichen Kosten verbundenen Sonderrufnummer davon abhängig ist, ob der die Nummer verwendende Unternehmer ein Teil der vom Telekommunikationsanbieter damit vereinnahmten Entgelte ausgezahlt erhält oder nicht.

Der Europäische Gerichtshof wird nun Gelegenheit erhalten klarzustellen, ob es auf diesen Gesichtspunkt bei der Frage der Zulässigkeit der Verwendung solcher Rufnummern ankommt oder nicht (F 5 0548/14).

Weiterführende Informationen:

Zum konkreten Sachverhalt des Falls siehe die News der Wettbewerbszentrale vom 03.06.2015 „Wettbewerbszentrale will Klarheit für Onlinehändler: Mündliche Verhandlung in Musterverfahren zur Zulässigkeit einer Sonder-Rufnummer für Vertragsabwicklung“ >>

News der Wettbewerbszentrale vom 15.09.2015 „Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Verwendung einer 01805er-Nummer in Widerrufsbelehrung – Mündliche Verhandlung beim LG Hamburg am 15.09.2015“ >>

pbg

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