Die Webseite eines Berliner Akustikers gab jüngst Anlass zu Beschwerden, weil dieser dort für von ihm angebotene Nulltarif-Hörgeräte geworben hatte mit „Schluss mit der Hörgeräte-Abzocke auf Kosten der Gesundheit“. Die Wettbewerbszentrale hat diese Formulierung als herabsetzend und irreführend beanstandet. Der Akustiker hat die Aussage daraufhin von seiner Webseite entfernt und inzwischen auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu dieser und einer weiteren Aussage abgegeben.
Zwar spiegelte die Werbung, die die Wettbewerber mit dem Vorwurf der „Abzocke“ ihrer Kunden konfrontierte, die Meinung des Werbenden wider und unterfiel daher grundsätzlich dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). In der konkreten Formulierung steckte jedoch zugleich eine Tatsachenbehauptung, und zwar die, dass die Branche ihre Kunden wirtschaftlich benachteiligt mit negativen Folgen für deren Gesundheit. In dieser Pauschalität entbehrt eine solche – hinsichtlich konkreter Missstände im Vagen bleibende – Herabsetzung aber jeglicher Grundlage. Auch mit Blick auf den konkreten Internet-Auftritt war nicht ersichtlich, worin der Vorteil des Nulltarifs des werbenden Akustikers im Vergleich zum Nulltarif anderer Hörgeräteakustiker liegen sollte. Dieser Umstand bzw. die mit der Herabsetzung (§ 4 Nr. 7 UWG) einhergehende Irreführung (§§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG) war Grundlage für die Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale.
Quelle und weiterführende Informationen:
(HH 3 0151/15)
si
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