Für das Anbieten und Bewerben osteopathischer Leistungen durch Physiotherapeuten gibt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus Sicht der Wettbewerbszentrale einen ebenso engen wie klaren Weg vor:
Das OLG Düsseldorf hat nämlich jüngst entschieden, dass die Osteopathie Heilbehandlung darstellt und von Physiotherapeuten nur dann ausgeübt werden darf, wenn diese im Besitz einer so genannten Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015, Az. I-20 U 236/13).
Nach § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz darf Heilkunde nur der Arzt oder der Heilpraktiker mit der entsprechenden Erlaubnis ausüben.
In dem nun vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte aber nicht ein Heilpraktiker, sondern ein Physiotherapeut osteopathische Leistungen beworben. Der Kläger des dortigen Verfahrens hatte Unterlassung dieser Werbung und Durchführung osteopathischer Leistungen begehrt, weil der werbende Physiotherapeut nicht im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis war.
Die Richter machten deutlich, dass ein Physiotherapeut auch dann dieser Heilpraktikererlaubnis bedarf, wenn er in seiner Praxis nur auf ärztliche Anordnung tätig wird. Auch die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie reiche nicht aus, um osteopathische Behandlungen vornehmen zu dürfen. An dem Erfordernis der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ändert nach Auffassung des Gerichts auch eine abgeschlossene, umfassende Osteopathie-Ausbildung nichts. Eine derartige Ausbildung könne allenfalls die Voraussetzung für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis sein, ersetze diese aber in keinem Fall.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Die Entscheidung stellt eine klare Antwort auf die viel diskutierte Frage dar, ob Physiotherapeuten osteopathisch tätig sein dürfen. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf ist die Osteopathie eindeutig Heilbehandlung mit der Folge, dass der Ausübende eine Heilpraktikererlaubnis benötigt, und zwar unabhängig davon, ob er selbständig oder auf Anordnung eines Arztes tätig wird.
Weiterführende Informationen:
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Gesundheitsbereich >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
ck, ug
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