Home News Zuwendungsverbot im Gesundheitsbereich: Gerichte untersagen Werbung mit kostenlosen Arztleistungen

Zuwendungsverbot im Gesundheitsbereich: Gerichte untersagen Werbung mit kostenlosen Arztleistungen

Die Wettbewerbszentrale weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Ärzte nicht mit kostenlosen ärztlichen Leistungen werben dürfen. Anders als im Bereich des Einzelhandels darf im Gesundheitsbereich grundsätzlich nicht mit Zuwendungen oder Zugaben geworben werden:

Das Landgericht Stade hat einer Zahnarztpraxis jüngst untersagt, „50+ Patienten“ anhand von abgeformten Zähnen einen so genannten Vitalitätsplan kostenlos zu erstellen

Die Wettbewerbszentrale weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass Ärzte nicht mit kostenlosen ärztlichen Leistungen werben dürfen. Anders als im Bereich des Einzelhandels darf im Gesundheitsbereich grundsätzlich nicht mit Zuwendungen oder Zugaben geworben werden:

Das Landgericht Stade hat einer Zahnarztpraxis jüngst untersagt, „50+ Patienten“ anhand von abgeformten Zähnen einen so genannten Vitalitätsplan kostenlos zu erstellen (LG Stade, Urteil vom 25.06.2015, Az. 8 O 37/15, nicht rechtskräftig; F 4 0613/14). Das Landgericht Stuttgart hat einen Zahnarzt zur Unterlassung verurteilt, der mit Gutscheinen für eine kostenlose Zahnreinigung geworben hatte (LG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2015, Az. 11 O 75/15, nicht rechtskräftig; F 4 0658/14).

Das Zuwendungsverbot ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Nach dieser Vorschrift sind kostenlose Zuwendungen nur im Ausnahmefall erlaubt, etwa wenn die Zuwendungen oder Werbegaben nur in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG). Die Ausnahme war aber in den beiden Verfahren nicht einschlägig. Vielmehr betonten die Gerichte, dass die ausgelobten Service-Leistungen sich nicht auf die Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen beschränken, sondern individuelle ärztliche Leistungen darstellen. Im Fall der kostenlos angebotenen professionellen Zahnreinigung hatte die Gegenseite zudem eingewandt, es handele sich um eine Zuwendung von geringem Wert (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG). Angesichts der Tatsache, dass eine professionelle Zahnreinigung aber rund 100,00 € kostet, konnte sich der Zahnarzt auch nicht mit Erfolg auf diese Ausnahmevorschrift berufen.

Bereits in der Vergangenheit haben die Gerichte die Auffassung vertreten, dass das Angebot kostenloser ärztlicher Leistungen unzulässig ist (siehe z. B. OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2008, Az. 3 W 28/08; OLG München, Urteil vom 08.10.2009, 6 U 1575/08 zur kostenlosen ärztlichen Beratung; LG Hamburg, Urteil vom 14.10.2014, Az. 312 O 19/14 zur kostenlosen Zweitmeinung).

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 13.02.2015 // Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik eine handelsübliche Nebenleistung? >>

Überblick zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit/ Ärzte, Zahnärzte >>

Heilmittelwerbegesetz (HWG) >>

Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>

ck

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