Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei Geschäftskonten die pauschale Berechnung von Buchungsposten je Buchung unzulässig ist und die beklagte Bank zur Rückerstattung von in den Jahren 2007 bis 2011 belasteten Kosten verpflichtet (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, Az. XI ZR 434/14).
Der BGH begründet die Unangemessenheit der pauschalen Berechnung von Buchungsposten damit, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen abgerechnet werden, die als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist.
Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts am 31.10.2009 führt der BGH aus, dass die Bepreisung jedweder Buchung von der Vorschrift des § 675u BGB abweicht, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Daraus ergibt sich die Nichtigkeit der Klausel nach § 134 BGB mit der Folge, dass für die Berechnung der Buchungsposten keine Grundlage besteht.
Quelle und weiterführende Hinweise
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 129/2015 vom 28.07.2015 >>
pbg
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