Home News Heizölbestellung im Fernabsatz: Wettbewerbszentrale empfiehlt Heizölhändlern Aufnahme von Informationen über das Widerrufsrecht

Heizölbestellung im Fernabsatz: Wettbewerbszentrale empfiehlt Heizölhändlern Aufnahme von Informationen über das Widerrufsrecht

Heizölhändler müssen Verbraucher im Zusammenhang mit Heizölbestellungen im Wege des Fernabsatzes, also z.B. per Telefon oder über das Internet, jetzt über das bestehende Widerrufsrecht informieren und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben belehren. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus Anlass einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin:

– BGH: Kein grundsätzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts bei Heizölbestellung im Fernabsatz –

Heizölhändler müssen Verbraucher im Zusammenhang mit Heizölbestellungen im Wege des Fernabsatzes, also z.B. per Telefon oder über das Internet, jetzt über das bestehende Widerrufsrecht informieren und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben belehren. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus Anlass einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin:

Mit Urteil vom 17.06.2015 (Az. VIII ZR 249/14) hat der BGH die Klage eines Heizölhändlers auf Zahlung von Schadensersatz wegen verweigerter Heizölabnahme abgewiesen und in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Widerrufsrecht bei Heizölbestellungen im Fernabsatz – also z.B. per Telefon oder über das Internet – nicht grundsätzlich nach § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen ist. Begründet hat der 8. Zivilsenat seine Entscheidung damit, dass kennzeichnend für die Anwendung dieser Ausnahmevorschrift der spekulative Charakter sei, der den Kern des Geschäfts ausmachen müsse. Einen solchen spekulativen Kern weise der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf. Denn dieser diene typischerweise der Eigenversorgung durch Verbrauch des Heizöls.

Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ist das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht dann ausgeschlossen, wenn Verträge zur Lieferung von Waren geschlossen werden, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Diesen Ausschlussgrund hatte die Heizölbranche bisher für sich in Anspruch genommen. Dabei ist man – gestützt auf eine Entscheidung des Landgerichts Duisburg (Urteil vom 22.05.2007, Az. 6 O 408/06) sowie entsprechende Stimmen in der Literatur – davon ausgegangen, dass zu den in der Vorschrift genannten Waren auch die an den Börsen gehandelten Rohstoffe gehören und Heizöl damit in den Anwendungsbereich der Norm fällt. Regelmäßig wurde deshalb unter Hinweis auf die Vorschrift (bzw. auf § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB a. F.) privaten Verbrauchern kein Widerrufsrecht eingeräumt, wenn Heizölbestellungen per Telefon oder über das Internet getätigt wurden.

Diese Vorgehensweise ist mit der Entscheidung des BGH nunmehr unzulässig geworden. Heizölhändler müssen ihre Kunden im Zusammenhang mit Heizölbestellungen im Wege des Fernabsatzes jetzt über das bestehende Widerrufsrecht informieren und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben belehren. Die Wettbewerbszentrale berät ihre Mitglieder aus der Branche bei der entsprechenden Umgestaltung der Bestellabläufe.

Allerdings kann sich der Heizölhandel auch nach dem aktuellen BGH-Urteil weiterhin auf den Ausschlussgrund der Vermischung (§ 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB) berufen. Danach besteht das Widerrufsrecht nicht mehr, wenn das Heizöl nach der Lieferung untrennbar mit Restbeständen im Tank vermischt wurde. Das Widerrufsrecht kann vom Verbraucher daher regelmäßig nur bis zum Zeitpunkt der Lieferung ausgeübt werden.

Weiterführende Hinweise

Urteil des BGH vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 249/14 >> aus der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesgerichtshofs

si

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de