„Die Werbung des Sachverständigen aus rechtlicher Sicht“ so lautete der Vortrag, den Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, auf dem gemeinsamen Sachverständigentag der Handwerkskammern Bremen, Oldenburg, Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim und der Handwerkskammer für Ostfriesland am 12. Juni 2015 in Bremen-Vegesack hielt. Zu der Veranstaltung waren etwa 100 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus den unterschiedlichsten Handwerksbranchen gekommen.
Mit einer Einführung in die Welt der Werbung – anknüpfend an die Imagekampagne der Handwerkskammern „Was wäre die Welt ohne das Handwerk?“ – nahm der Referent die Zuhörer mit auf eine Reise in das Wettbewerbsrecht unter dem Motto „Was wäre die Welt ohne die Sachverständigen?“
Anhand zahlreicher Beispiele wurde den Sachverständigen erläutert, wie sich dieses Rechtsgebiet in den letzten zwei Jahrzehnten gewandelt hat. Dabei wurde der Bogen gespannt von einem fast Werbeverbot hin zu den heutigen Werbefreiheiten, die viele Freiberufler genießen. Durfte noch vor wenigen Jahren ein öffentlich bestellter Sachverständiger lediglich mitteilen, dass er bestellt und vereidigt wurde, kann er heute seine Dienstleistung in Telefon- und Branchenbüchern, auf Visitenkarten, auf Briefbögen und in Zeitungs- oder Zeitschriftenanzeigen ebenso bewerben wie auf einer eigenen Homepage im Internet oder gar einen Kinospot schalten.
Der rechtliche Rahmen, in dem sich die Sachverständigen mit ihrer Werbung bewegen dürfen, wird vorgegeben von den Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften und den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) >>. Eine ausdrücklich in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern enthaltene Regelung sieht vor, dass der Sachverständige nicht zugleich für diese seine Tätigkeit und seinen Handwerksbetrieb werben darf. Der Verstoß gegen dieses Trennungsgebot kann nicht nur aufsichtsrechtliche Maßnahmen auslösen, sondern auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben. Außergerichtlich kann von dem dieses Gebot missachtenden Sachverständigen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt werden, gerichtlich kann ihm bei Androhung eines Ordnungsgeldes eine solche Vorspannwerbung verboten werden.
Weiterführende Informationen:
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Schwerpunktbereich Sachverständige >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
ao
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