Home News Werbung mit Hotel-Sternen nur mit gültiger Zertifizierung zulässig – Wettbewerbszentrale erhält Beschwerden wegen irreführender Sterne-Werbung

Werbung mit Hotel-Sternen nur mit gültiger Zertifizierung zulässig – Wettbewerbszentrale erhält Beschwerden wegen irreführender Sterne-Werbung

Beinahe täglich erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden über die Werbung von Hotelbetrieben mit Hotel-Sternen, denen keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt. Die Wettbewerbszentrale hält derartige Werbung für irreführend und hat deswegen die entsprechenden Hotels zur Schaffung rechtmäßiger Zustände aufgefordert.

Beinahe täglich erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden über die Werbung von Hotelbetrieben mit Hotel-Sternen, denen keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt. Die Wettbewerbszentrale hält derartige Werbung für irreführend und hat deswegen die entsprechenden Hotels zur Schaffung rechtmäßiger Zustände aufgefordert. Die Verfahren werden dabei regelmäßig außergerichtlich durch Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen beigelegt. Generell empfiehlt die Wettbewerbszentrale den Hotelbetrieben darauf zu achten, dass bei Bezugnahme auf Hotelsterne in der Werbung eine aktuell gültige Zertifizierung vorliegt.

Gegen einen Hotelbetreiber, der in seinem Internetauftritt mit dem Hinweis auf einen „4-Sterne-Standard“ geworben hatte, musste die Wettbewerbszentrale allerdings gerichtlich vorgehen. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagte das LG Mannheim diese Aussage im Wege der einstweiligen Verfügung (Urteil vom 13.04.2015, Az. 24 O 5/15; nicht rechtskräftig). In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass das Publikum den Hinweis auf einen „4-Sterne-Standard“ so versteht, dass das beworbene Hotel für seine Ausstattung und die Qualität seiner Dienstleistung von einer neutralen Stelle als Hotel mit 4-Sterne-Standard bewertet worden ist. Eine Bewertung des Hotels durch eine unabhängige Stelle, insbesondere nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung, war jedoch nicht erfolgt, weshalb das LG Mannheim die Werbeaussage als irreführend und damit wettbewerbswidrig untersagte.

Eine gerichtliche Untersagung in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Klageverfahren erfolgte auch gegenüber einem Hotelbetreiber, der im Internet im Rahmen des Hotellogos mit einer Kennzeichnung mit fünf Sternen geworben hatte (LG Rostock, Urteil vom 29.05.2015, Az. 5 HK O 173/14; nicht rechtskräftig). Hier hatte der Hotelbetreiber zur Rechtfertigung der Sterne-Werbung darauf verwiesen, dass das Hotel in einem Hotel- und Restaurantführer entsprechend bewertet worden sei. Diesen Einwand ließ das Gericht nicht gelten, da nicht belegt werden konnte, dass es sich bei der Publikation um eine Klassifizierungsstelle handelt, die neutral und mit fachlicher Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien Hotelzertifizierungen vornimmt.

In Deutschland wird ein einheitliches und neutrales Verfahren für die Vergabe von Hotelsternen durch die Deutsche Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) gewährleistet.

Weiterführende Informationen:

Ähnlich gelagerte Sachverhalte beschäftigen die Wettbewerbszentrale auch im Bereich der Ferienimmobilien: Siehe hierzu die News der Wettbewerbszentrale vom 20.01.2015 „Sterne-Werbung für Ferienimmobilien“ >>

(F 2 1204/14; F 2 0863/14)
hfs

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