Wiederholt erhält die Wettbewerbszentrale Anfragen und Beschwerden, die vorformulierte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Strom- und Gaslieferungsverträgen im B2C-Verhältnis betreffen. Über unzulässige Verzugsklauseln in Stromverträgen hatten wir bereits mit News vom 14.03.2014 >> berichtet.
In aktuellen Beschwerdefällen geht es nun um solche Klauseln, in denen formularmäßig Vertragslaufzeiten geregelt sind, durch die der Verbraucher über mehrere Jahre an den Vertrag gebunden wird. Während eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene lange Vertragsdauer dem Kundenbestandsschutzinteresse der Unternehmen dient, können zu lange Vertragslaufzeiten die Entscheidungsfreiheit des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag lösen zu können, unangemessen beeinträchtigen. Daher sieht § 309 Nr. 9 lit. a) BGB für Dauerschuldverhältnisse vor, dass eine AGB-Klausel ohne jede Wertungsmöglichkeit unwirksam ist, wenn durch sie der andere Vertragsteil länger als zwei Jahre an den Vertrag gebunden wird.
Unzulässig war somit beispielsweise die von einem Energieversorger vorgesehene Mindestvertragslaufzeit für einen Stromvertrag von über 32 Monaten für Sonderkunden. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war es den Verbrauchern nicht möglich, diesen Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen. Diese Regelung war gemäß § 309 Nr. 9 lit. a) BGB unwirksam.
Unwirksame Klauseln über die Vertragsdauer werden auch durch andere energiewirtschaftlich tätige Berufsgruppen verwendet. In einer Vielzahl von Fällen haben Schornsteinfeger Hauseigentümer mit konkreten Angeboten für den Abschluss von dauerhaften Dienstleistungsverträgen angeschrieben. Die Vertragsbedingungen waren so formuliert, dass die Kunden gleich fünf Jahre an den Vertrag gebunden sein sollten. Auch diese Klausel hielt einer AGB-Kontrolle erst Recht nicht stand und war gemäß §§ 309 Nr. 9 lit. a) und § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Die Wettbewerbszentrale nahm die betroffenen Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch (§§ 1, 3 UklaG und § 8 UWG). Die Unternehmen verpflichteten sich daraufhin, die entsprechenden Klauseln nicht mehr zu verwenden.
Weiterführende Informationen:
(HH 2 0154/15; HH 2 0143/15)
spk
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