Mit Urteil vom 08.04.2015, Az. 6 U 24/15 hat das OLG Karlsruhe im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung die Berufung des Verlages der Zeitschrift „ADEL aktuell“ gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Veröffentlichung einer redaktionell gestalteten Werbeanzeige zurückgewiesen. Wie schon die Vorinstanz (LG Baden-Baden, Urteil vom 14.01.2015, Az. 5 O 68/14 KfH) sah das Gericht bei der doppelseitigen redaktionell gestalteten Werbeveröffentlichung zu einer Sonderverlosung der Deutschen Fernsehlotterie den Tatbestand der unzulässigen Verschleierung des werblichen Charakters der Veröffentlichung als erfüllt an (§ 4 Nr. 3 UWG).
In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert das Gericht, dass der Werbecharakter einer Werbeveröffentlichung für den Durchschnittsleser klar und eindeutig erkennbar sein muss. Es genügt gerade nicht, dass der Durchschnittsleser erst nach einer analysierenden Lektüre des Beitrags dessen werbliche Wirkung erkennt. Ergibt sich der Werbecharakter der Veröffentlichung wie im vorliegenden Fall nicht bereits aus der Gestaltung des Beitrags, so muss diese Werbung als „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Unzureichend ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn bei einer doppelseitigen Werbeveröffentlichung der Werbecharakter sich aus der zweiten Seite ergibt. Um eine Verschleierung des Werbecharakters zu vermeiden, muss bereits die erste Seite der Veröffentlichung entweder aus sich heraus den Werbecharakter eindeutig offen legen oder es bedarf einer eindeutigen Anzeigenkennzeichnung.
(F 21051/14)
hfs
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