Home News Kleidung aus Milch? – Wettbewerbszentrale rügt verbrauchertäuschende Werbung

Kleidung aus Milch? – Wettbewerbszentrale rügt verbrauchertäuschende Werbung

Beim Kauf von Textilien spielt die stoffliche Beschaffenheit für die Kaufentscheidung der Verbraucher eine wichtige Rolle. Irreführende Angaben über die textile Zusammensetzung sind daher immer wieder Gegenstand von lauterkeitsrechtlichen Beanstandungen. Infolge einer Beschwerde musste sich die Wettbewerbszentrale mit einer eher ungewöhnlichen Angabe über die textile Beschaffenheit von Bekleidungswaren befassen.

Beim Kauf von Textilien spielt die stoffliche Beschaffenheit für die Kaufentscheidung der Verbraucher eine wichtige Rolle. Irreführende Angaben über die textile Zusammensetzung sind daher immer wieder Gegenstand von lauterkeitsrechtlichen Beanstandungen. Infolge einer Beschwerde musste sich die Wettbewerbszentrale mit einer eher ungewöhnlichen Angabe über die textile Beschaffenheit von Bekleidungswaren befassen.

Ein Textilunternehmen bot in seinem Online-Shop diverse Pullover und Strickjacken zum Kauf an. In den Produktbeschreibungen wurde jeweils angegeben, dass diese Waren zum Teil aus Milch hergestellt seien. Dies geschah u. a. durch folgende Aussagen:

„Man fühlt es gleich: der streichelweiche Damen-Pullover der neuen […] Serie […] punktet mit einem ganz besonderen Stoff: Milch! Die Fasern des Garns werden zum Teil aus Kasein gefertigt, einem Protein das bei der Milchherstellung anfällt.“

„Mode mit Milch. Eine geniale Idee“.

Aus den Materialangaben ergab sich dann aber, dass diese Waren jeweils aus 50% Polylactid und 50% Baumwolle hergestellt waren. Bei Polylactiden handelt es sich um synthetische Polymere, die aus einer Vielzahl von chemisch aneinander gebundenen Milchsäuremolekülen bestehen, wobei die Milchsäureproduktion vorrangig unter Nutzung von Maisstärke erfolgt. Kasein ist dagegen ein natürliches Milchprotein tierischen Ursprungs, das entgegen der Werbeaussagen gerade nicht bei der Warenherstellung eingesetzt und verwendet wurde. Daher beanstandete die Wettbewerbszentrale die Werbung als irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Das abgemahnte Unternehmen gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und änderte seine Werbung.

(HH 2 0444/14)
spk

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