Anlässlich einer aktuellen Beschwerde weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass derzeit in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen ein irreführendes Angebotsschreiben eines Schornsteinfegers in Umlauf ist, das falsche Angaben über die Wohnungseigentümerpflichten zur Ausstattung von Räumen mit Kohlenmonoxid- und Rauchwarnmeldern enthält.
In dem Schreiben bietet der Schornsteinfeger Wohnungseigentümern den Kauf und die Installation von Kohlenmonoxid- und Rauchwarnmeldern zu bestimmten Preisen an und behauptet, dass für diese die Pflicht bestehe, Wohnungen mit Kohlenmonoxid- und Rauchwarnmeldern auszustatten. Genau heißt es in dem Schreiben wie folgt:
„Ab dem 01.01.2016 werden in Nordrhein-Westfalen Brand- und Kohlenmonoxidmelder Pflicht.“.
Bei dieser Angabe handelt es sich um eine irreführende Angabe. Denn für Wohnungseigentümer in NRW besteht schon keine Pflicht, in den Wohnungen Kohlenmonoxidmelder (CO-Melder) zu installieren. Dies gilt auch für die Zeit ab dem 01.01.2016. Auch die Angabe, Brandmelder seien ab dem 01.01.2016 Pflicht, ist nicht korrekt. Nach § 47 Abs. 7 der nordrheinwestfälischen Bauordnung (BauO NRW) müssen zwar Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Bei einer Vielzahl von Wohnungen in NRW haben die Eigentümer aber die Möglichkeit, der Ausstattungspflicht spätestens bis zum 31.12.2016 nachzukommen. Diese sogenannte Nachrüstungsfrist ergibt sich unmittelbar aus § 47 Abs. 7 S. 2 BauO NRW.
Die Angabe des Schornsteinfegers ist somit unwahr und geeignet, die angesprochenen Eigentümer über die vermeintlich bestehende Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit CO-Meldern und über den zeitlichen Geltungsrahmen der Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern zu täuschen. Sie ist auch wettbewerblich relevant, da die Eigentümer veranlasst werden, sich näher mit dem Angebot des Schornsteinfegers zu befassen, um dieses dann ggf. in Anspruch zu nehmen.
Wegen des Verstoßes gegen das Irreführungsverbot (§§ 3, 5 Abs. 1 UWG) hat die Wettbewerbszentrale den Schornsteinfeger abgemahnt, der daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
(HH 2 0085/15)
spk
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