In einem vor dem Landgericht Wiesbaden von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren hat das Gericht einer Fahrschule die Verwendung des Begriffes „Anmeldegebühr“ als Bezeichnung für das Entgelt für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichtes untersagt (LG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 O 38/14). Die Fahrschule hatte in ihrem Schaufenster ein Plakat ausgehängt mit dem Aufdruck
„Anmeldegebühr 79 €“.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dies als Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetz. Das Landegericht Wiesbaden folgt in seinem Urteil der Auffassung der Wettbewerbszentrale und legt dar, dass schon in dem in der Durchführungs-Verordnung zum Fahrlehrergesetz geregelten Musterpreisverzeichnis der Begriff „Grundbetrag“ zwingend vorgeschrieben ist. Zusätzlich führt das Gericht aus, dass die Bezeichnung „Gebühr“ für ein Dienstleistungsentgelt auch irreführend ist, weil es sich entgegen dem damit erzeugten Eindruck um ein frei bestimmbares Dienstleistungsentgelt handelt. Das Gericht folgt damit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle, München und Hamm, die die Preisdarstellungen des Musterpreisverzeichnisses als verbindlich angesehen haben.
(F 5 0145/14)
pbg
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