Das Landgericht Köln hat einen Hersteller von Dentalerzeugnissen zur Unterlassung verurteilt, der Zahnärzten beim Bezug von Dentalprodukten, etwa Implantaten, ein kostenloses iPad inklusive Software angeboten hatte (LG Köln, Urteil vom 22.05.2014, Az. 31 O 30/14). Das Urteil ist nun rechtskräftig geworden, nachdem das von der Wettbewerbszentrale verklagte Unternehmen zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Berufung beim Oberlandesgericht Köln zurücknahm. Dem Zahnarzt wurde das Angebot mit einer Beispielsrechnung schmackhaft gemacht, auf der der Listenpreis für die jeweiligen Dentalprodukte, für das iPad und einen Software-Gutschein aufgeführt worden waren. Der Endpreis stimmte aber exakt mit dem Preis für die Implantate überein, so dass im Ergebnis iPad und Software im Wert von über 1.000,00 € nicht berechnet wurden. Derartige Zuwendungen verbietet § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Die Vorschrift will eine unsachliche Beeinflussung des Abnehmers verhindern. Geschenke für Ärzte sind nur dann zulässig, wenn sie „zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind“. Das Unternehmen hatte sich auf diesen Ausnahmetatbestand berufen und vorgetragen, es handele sich bei dem iPad und der Software um Verkaufshilfen, bei denen die Werbung bzw. die Absatzförderung gegenüber den Patienten im Mittelpunkt stünde. Das Gericht sah das anders: Es wies darauf hin, dass es sich bei dem Tablet um einen hochwertigen Gebrauchsgegenstand im Wert von über 700,00 € handele, der ohne Weiteres auch außerhalb der Präsentation der Implantate gegenüber den Patienten einen erheblichen Nutzen biete.
Es handelt sich bei der Werbeaktion im Übrigen um keinen Einzelfall. Die Zugabe etwa eines iPhone 6 ist nicht unüblich. Häufig hat der Zahnarzt aber auch je nach Vorliebe und Bestellwert die Wahl zwischen Zalando- oder Douglas-Gutscheinen, einem Smartphone oder einer Kaffeemaschine. Aber auch einen Plüschteddy der Firma Steiff hat die Wettbewerbszentrale bereits als unzulässige Zugabe abgemahnt. Das Argument, der Teddy sei für die kleinen Patienten im Wartezimmer gedacht, überzeugte nicht. Denn die Werbegabe muss dazu bestimmt sein, im Rahmen der ärztlichen Behandlungstätigkeit Verwendung zu finden. In allen Fällen wurden Unterlassungserklärung abgegeben.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 HWG verbietet im Übrigen nicht nur die Abgabe, sondern auch die Annahme seitens der Ärzte oder Zahnärzte. Angesichts der klaren Rechtslage und des jüngst vom Bundesjustizministerium vorgelegten Anti-Korruptionsgesetzes für das Gesundheitswesen rät die Wettbewerbszentrale nachdrücklich von derartigen Aktionen ab.
(F 4 0896/13, F 4 0526/14, F 4 0537/14, F 4 0643/14, F 4 0665/14 und F 4 0008/15)
ck
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