Home News Landgericht Hamburg weist Klage gegen Nivea-Produkte ab – Wettbewerbszentrale kündigt Berufung gegen Urteil des Landgerichts Hamburg an –

Landgericht Hamburg weist Klage gegen Nivea-Produkte ab – Wettbewerbszentrale kündigt Berufung gegen Urteil des Landgerichts Hamburg an –

Das Landgericht Hamburg hat eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Beiersdorf AG wegen der Packungsgröße bei Cremes abgewiesen (Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.01.2015, Az. 312 O 51/14).

Das Unternehmen vertreibt Kosmetikprodukte unter der Marke „Nivea“ in Faltschachteln, die eine Höhe von ca. 7 cm aufweisen, während der darin enthaltene Tiegel, der auf einer Art „Papp-Podest“ aufsitzt, mit Deckel nur eine Größe von ca. 4 cm hat.

Das Landgericht Hamburg hat eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Beiersdorf AG wegen der Packungsgröße bei Cremes abgewiesen (Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.01.2015, Az. 312 O 51/14).

Das Unternehmen vertreibt Kosmetikprodukte unter der Marke „Nivea“ in Faltschachteln, die eine Höhe von ca. 7 cm aufweisen, während der darin enthaltene Tiegel, der auf einer Art „Papp-Podest“ aufsitzt, mit Deckel nur eine Größe von ca. 4 cm hat. Die Füllmenge der Creme ist auf der Unterseite angegeben; auf einer der Seiten befindet sich zudem die Abbildung eines Tiegels mit der Unterschrift: „Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße.“

Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass mit dieser Verpackung eine größere Füllmenge als tatsächlich enthalten suggeriert und der Verbraucher getäuscht wird. Sie hat daher Verstöße sowohl gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot als auch gegen das Eichgesetz, beanstandet. Letzteres enthält die Pflicht, Fertigpackungen so zu gestalten und zu befüllen, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als tatsächlich vorhanden ist. Beiersdorf hatte darauf verwiesen, dass die Verpackungsgestaltung mit der zuständigen Eichdirektion abgestimmt worden sei. Außerdem diene die Größe der äußeren Verpackung als differenzierendes Merkmal zwischen unterschiedlich positionierten Produkten einer Marke. Die hochwertigeren, teureren Produkte würden üblicherweise in größeren Umverpackungen angeboten.

Das Landgericht hält die beanstandete Nivea-Packung dagegen nicht für irreführend und damit für wettbewerbskonform. Es vertritt die Auffassung, dass dem Verbraucher die übliche Füllmenge von 50 ml bekannt sei. Man habe keinen Anlass zur Annahme, dass er Rückschlüsse von der äußeren Umverpackung auf die im Innenraum enthaltene Tiegelgröße ziehe.

Dazu Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Einschätzung: „Das Urteil ist unerfreulich für diejenigen Unternehmen, die sich um Redlichkeit und fairen Umgang mit ihren Kunden bemühen. Sie fühlen sich durch die vorgetäuschte Produktgröße im Wettbewerb zu Recht benachteiligt. Aber auch dem Verbraucher erweist das Urteil einen Bärendienst: er muss jetzt beim Kauf von Kosmetikprodukten noch aufmerksamer sein.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Wettbewerbszentrale hat angekündigt, Berufung einzulegen.

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