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Bundesgerichtshof: Keine Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels durch einen Apotheker ohne Vorlag eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist (BGH, Urteil vom 08.01.2015, I ZR 123/13). Der Rechtsstreit wurde von zwei Apothekern geführt. Der Kläger beanstandete einen Verstoß gegen § 48 Arzneimittelgesetz. Danach dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel grundsätzlich nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist (BGH, Urteil vom 08.01.2015, I ZR 123/13). Der Rechtsstreit wurde von zwei Apothekern geführt. Der Kläger beanstandete einen Verstoß gegen § 48 Arzneimittelgesetz. Danach dürfen rezeptpflichtige Arzneimittel grundsätzlich nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. Die Beklagte argumentierte, sie habe telefonisch eine Auskunft bei einer ihr bekannten Ärztin eingeholt und geglaubt, sie sei zur Abgabe des Medikaments auch ohne Vorlage eines Rezepts berechtigt. Das sah der BGH anders und verurteilte die Apothekerin u. a. zur Unterlassung. Die Richter verwiesen darauf, dass die arzneimittelrechtliche Vorschrift dem Schutz der Patienten diene.

Nach Auffassung des BGH lag auch kein Fall des § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung vor. Die Vorschrift erlaubt die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments in Fällen akuter Gesundheitsgefährdung zunächst ohne Verschreibung. Allerdings setzt dies voraus, dass der verschreibende Arzt den Apotheker mündlich, z. B. telefonisch, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichtet. Die Beklagte hatte allerdings nicht mit dem verschreibenden Arzt, sondern mit einer Ärztin gesprochen, die die Patientin gar nicht kannte.

Weiterführende Hinweise

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 3/15 >>

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