Das Landgericht München I hat dem Anbieter eines Pay-TV-Programms mit Urteil vom 12.11.2014 (Az. 37 O 6608/14) untersagt, Programmpakete, die eine Laufzeit von 24 Monaten haben, mit einem Rabatt von 50% zu bewerben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser Rabatt lediglich für einen Teil der Vertragslaufzeit gilt.
Im Internet bewarb die Beklagte ihre Programmpakete blickfangmäßig mit den Aussagen „Jetzt 50% sparen.“, „50% Rabatt“ und „50% sparen“. Wie sich aus dem „Kleingedruckten“ ergab, wurde der Rabatt jedoch nicht über die gesamte Vertragslaufzeit von 24 Monaten, sondern nur für das erste Jahr gewährt. Auf diese Information wies die Beklagte teilweise mittels eines, im Zusammenhang mit der Werbeaussage stehenden, aufklärenden Hinweises hin. An anderer Stelle unterblieb der Hinweis jedoch gänzlich.
Nach den Ausführungen des Gerichts sind die Werbeaussagen irreführend nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG und verstoßen gegen das Transparenzgebot nach § 4 Nr. 4 UWG. Beim Betrachten der Werbeaussagen werde bei dem angesprochenen Verkehrskreis die Vorstellung erweckt, dass die Beklagte im Rahmen einer Rabattaktion Verträge mit einem Rabatt von 50% anbiete. Da tatsächlich jedoch lediglich Teile eines Vertragspaketes mit einem Rabatt von 50% erhältlich seien, enthielten die Aussagen unwahre Angaben über einen Preisvorteil. Die blickfangmäßige Werbung sei somit bereits für sich genommen objektiv unrichtig, sodass auch ein erläuternder Hinweis die Irreführung nicht beseitigen könne. Daneben gebe die Beklagte auch die Bedingungen, insbesondere die Preise, zu denen ihre Programmpakete erworben werden können, nicht eindeutig und klar an.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob das beklagte Unternehmen Rechtsmittel einlegen wird.
(F 7 0013/14)
jok
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