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Intransparente Verkaufsförderungsmaßnahmen bei Lebensmitteln

Die Wettbewerbszentrale hat in der Vergangenheit zunehmend Beschwerden über Verkaufsförderungsmaßnahmen im Lebensmittelbereich erhalten.

Auf verschiedenen Knäckebrotverpackungen war folgender Aufdruck aufgebracht: „GRATIS Frühstücksbrettchen aus hochwertigem Glas im Knäcke-Look! 2 Packungen für 1 personalisiertes Brettchen“.

Die Wettbewerbszentrale hat in der Vergangenheit zunehmend Beschwerden über Verkaufsförderungsmaßnahmen im Lebensmittelbereich erhalten.

Auf verschiedenen Knäckebrotverpackungen war folgender Aufdruck aufgebracht: „GRATIS Frühstücksbrettchen aus hochwertigem Glas im Knäcke-Look! 2 Packungen für 1 personalisiertes Brettchen“. Hinter dem groß abgedruckten Wort „GRATIS“ befand sich ein Sternchen, das weiter unten in deutlich kleinerer Schrift aufgelöst wird mit „zzgl. reduzierter Versandkosten“. Auf der Rückseite der Verpackung stand der folgende Text: „GRATIS Frühstücksbrettchen im Wert von 19,99 EUR zum Selbstgestalten! Nur für kurze Zeit!“ Ganz klein unten links auf der Rückseite war angegeben, dass die Versandkosten 4,99 Euro betragen. Die Wettbewerbszentrale hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG geltend gemacht, da die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme nicht klar und eindeutig angegeben waren. Die Höhe der Versandkosten war nur an versteckter Stelle zu finden. Durch die Angabe „Gratis“ und die mangelnde Aufklärung über die anfallenden Versandkosten, lag auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG vor. Das abgemahnte Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben.

In einem weiteren Fall waren auf den 1 kg-Packungen Schoko-Kugeln Aufkleber mit folgendem Aufdruck befestigt: „Exklusive Glasschale für Sie als Aktionsprämie beim Kauf von 2 x 1 kg Beutel“. Neben dem Text war die hochwertige Glasschale abgebildet. Die Aktion sollte bis zum 31. März 2014 gehen. Die weiteren Teilnahmebedingungen befanden sich auf der Rückseite des Aufklebers. Bereits Ende des Jahres 2013 waren keine Glasschalen mehr verfügbar. Auch diese Verkaufsförderungsmaßnahme verstößt gegen § 4 Nr. 4 UWG, da für die angesprochenen Verkehrskreise nicht ersichtlich war, dass die hochwertige Zugabe in geringerer Menge als die Hauptware vorhanden war. Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Ein anderer Fall betraf eine Verkaufsförderungsmaßnahme eines Feinkostspezialisten. Auf Produkten aus dem Sortiment befanden sich Aufkleber mit folgendem Text: „Tolle Gratisprämien bereits ab 4 Punkten.“ Die Teilnehmer mussten die Treuepunkte im Aktionszeitraum vom 1. April bis 15. Juli 2014 ausschneiden und sammeln und eine Teilnahmekarte ausfüllen und ausreichend frankiert einsenden. Als Prämien sollte man bei 4 Treuepunkten ein Frühstücksbrett oder eine Salatschüssel und bei 6 Treuepunkten eine Einkaufstasche oder ein Tablett erhalten. Am 10. Juli 2014 wollte ein Kunde sich die Teilnahmekarte aus dem Internet herunterladen, ausfüllen und abschicken, als er las: „Vielen Dank für Ihre zahlreiche Beteiligung an unserer Kunden-Treueaktion. Aufgrund der großen Nachfrage ist die Aktion bereits beendet.“ Auch gegen diese Aktion ist die Wettbewerbszentrale wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 4 UWG vorgegangen. Für die Teilnehmer war nicht hinreichend ersichtlich, dass die Aktion vor dem angekündigten Ende bereits abgebrochen werden konnte. Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben.

In einem weiteren Fall wurde auf einer Back Schafskäse Packung mit einer Geld-zurück-Garantie geworben. Für die Anleitung wurde auf die Rückseite verwiesen. Auf der Rückseite stand folgender Text: „Jetzt probieren! Geld-zurück-Garantie … Teilnahmebedingungen: … Unsere Aktion läuft, solange die Aktionspackungen im Handel verfügbar sind. Einsendeschluss ist der 15.07.2014 (Datum Poststempel). …“. Das Produkt mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum bis zum 15.09.2014 wurde am 30.08.2014 im Handel erworben. Auch in dem Fall hat die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG geltend gemacht. Für die Teilnehmer war nicht hinreichend ersichtlich, dass eine ausgelobte Verkaufsförderungsmaßnahme auf einem Produkt bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte. Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Wiederum ein anderer Fall betraf eine auf Joghurt- und Frischkäseprodukten ausgelobte Aktion, nach der man beim Kauf von 7 Produkten des Unternehmens ein „eiBrett“ von Koziol erhalten sollte. Weitere Angaben zur Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme ließen sich dem Aufkleber nicht entnehmen. Auf der Innenseite des Aufklebers und im Internet stand, dass 5 Euro für Verpackung und Versand gezahlt werden müssen. Ein Hinweis auf die Internetseite war dem Aufkleber ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch in dem Fall waren die Bedingungen der Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme nicht klar und eindeutig angegeben. Der Teilnehmer der Aktion musste nicht damit rechnen, 5 Euro zu zahlen. Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben.

(Az. F 8 0017/14; F 4 0049/14; F 8 0139/14; F 8 0166/14; F 4 0611/13)
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