Die Werbung mit der Aussage „Flatrate“ ist regelmäßig Gegenstand von Beschwerden an die Wettbewerbszentrale. Telekommunikationsanbieter bedienen sich nicht nur im Bereich des Internets, sondern auch bei der Bewerbung von SMS-Diensten im Mobilfunkbereich häufig und gerne dieses Begriffs. Doch hier ist Vorsicht geboten. Mit dem Begriff „Flatrate“ oder „Flat“ dürfen nur solche SMS-Dienste beworben werden, die eine unbegrenzte Möglichkeit der Versendung von SMS (jedenfalls in inländische Netzte) beinhalten.
In einem aktuellen Fall der Wettbewerbszentrale bewarb ein Mobilfunkunternehmen auf seiner Internetseite eine Mobilfunktarif mit der Aussage „inkl. SMS Flat“. Die Anzahl der kostenfreien SMS pro Monat war auf 3.000 begrenzt. Nach Verbrauch der inkludierten SMS fielen für jede weitere SMS nutzungsabhängige Entgelte an. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbeaussage als Verstoß gegen das Irreführungsverbot. Da die Bezeichnung „Flat“ oder „Flatrate“ allgemein dahingehend verstanden werde, dass mit der Zahlung eines Pauschalpreises eine unbegrenzte Nutzungsmöglichkeit erworben werde, erwecke die Aussage beim Verbraucher den Eindruck einer umfassenden und uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des SMS-Dienstes ohne Entstehung weiterer Kosten.
Nach erfolgloser Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale, hat das Landgericht Kiel dem Mobilfunkunternehmen in der Zwischenzeit die Bewerbung eines Mobilfunktarifs mit der Aussage „SMS Flat“ untersagt, wenn der Tarif nur eine zahlenmäßig begrenzte Anzahl an nicht mit Zusatzkosten verbundenen SMS beinhaltet (Anerkenntnisurteil vom 24.10.2014, Az. 15 O 81/14).
(F 7 0151/14)
jok
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