Home News BGH zur Abdingbarkeit des AGB-Rechts der §§ 305 ff BGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr

BGH zur Abdingbarkeit des AGB-Rechts der §§ 305 ff BGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.03.2014, Az: VII ZR 248/13 entschieden, dass durch eine individualrechtliche Vereinbarung der Ausschluss des AGB-Rechts nach §§ 305 ff BGB nicht wirksam vereinbart werden kann, wenn der zugrunde liegende Vertrag überwiegend aus vorformulierten Klauseln besteht.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.03.2014, Az: VII ZR 248/13 entschieden, dass durch eine individualrechtliche Vereinbarung der Ausschluss des AGB-Rechts nach §§ 305 ff BGB nicht wirksam vereinbart werden kann, wenn der zugrunde liegende Vertrag überwiegend aus vorformulierten Klauseln besteht.

Ein Bauträger und ein Generalunternehmer schlossen einen Generalunternehmervertrag, zu welchem in einem Verhandlungsprotokoll der Auftragnehmer ausdrücklich bestätigte, im Rahmen der vergangenen Verhandlungen zum Generalunternehmervertrag sei ausgiebig und ernsthaft über jede Vertragsklausel diskutiert und verhandelt worden. Die Parteien seien sich daher darüber einig, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag um einen Individualvertrag handeln würde.

Die Klägerin hatte die Vertragsbedingungen durch ihren Rechtsanwalt entwerfen lassen und die Einbeziehung der Vertragsbedingungen angeboten und diese nach Auffassung des Gerichts deshalb im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB „gestellt“. Inhalt und Gestaltung des Vertrages ließen darauf schließen, dass die gestellten Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert seien. Im Übrigen sei die Klägerin ihrer Darlegungslast, wonach sie sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklärt hätte, nicht nachgekommen. Der BGH gelangte daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Generalunternehmervertrag nicht um eine Individualvereinbarung handelt, auf die AGB-Recht nicht anwendbar wäre.

Der Erklärung, wonach es sich bei dem Generalunternehmervertrag um einen Individualvertrag handelt, komme keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Die §§ 305 ff BGB würden selbst im unternehmerischen Rechtsverkehr nicht zur Disposition der Vertragsparteien stehen, sondern zwingendes Recht darstellen. Eine solche Vereinbarung sei geeignet, die Prüfung zu verhindern, ob eine gleichberechtigte Verhandlungsposition zwischen den Vertragsparteien bestanden habe. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB stelle sicher, dass nur durch ein Aushandeln im Sinne dieser Vorschrift die Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden könne.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Inhalte, die von gesetzlichen Regelungen abweichen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt werden. Der Klauselverwender muss sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären und die Verhandlung entsprechend dokumentieren.

es

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