Im April wurde die Wettbewerbszentrale auf die Webseite eines großen schwäbischen Unternehmens aufmerksam gemacht, das motorbetriebene Geräte für die Forst- und Bauwirtschaft sowie die Landschaftspflege entwickelt, fertigt und vertreibt. Zusätzlich zu diesem Kernsortiment bietet das Unternehmen Kraft- und Schmierstoffe an. Für einen solchen Schmierstoff – ein Sägekettenhaftöl aus Erstraffinaten – warb das Unternehmen im Internet mit einem gesundheitsbezogenen Vergleich zu aus Reraffinaten (gefilterte und wieder aufbereitete Öle) hergestellten Schmierstoffen, und zwar mit der Aussage: „… Es enthält keine Verunreinigungen und Krebs erregenden Begleitstoffe, die in den häufig verwendeten Reraffinaten vorkommen können.“
Diese Bewerbung erwies sich jedoch vor folgendem Hintergrund als irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Abs. 3 UWG: Bei einer nach den allgemein anerkannten Testmethoden durchgeführten Untersuchung von Reraffinaten der in diesem Bereich marktführenden Unternehmen ließen sich keine hinreichenden Hinweise dafür finden, dass Krebs erregende Komponenten enthalten sind. Vielmehr wird im Rahmen der heutigen Aufbereitungsverfahren besonderer Wert darauf gelegt, gerade diese Anteile zu entfernen, was auf der Grundlage aktueller Produktionsstandards nachweislich auch gelingt.
Die Wettbewerbszentrale hat deshalb eine Abmahnung ausgesprochen. Das abgemahnte Unternehmen hat sich daraufhin im Rahmen einer vertragsstrafengesicherten Unterlassungserklärung verpflichtet, das eigene Produkt nicht mehr mit der oben zitierten Aussage zu bewerben.
(HH 1 0124/14)
si
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