Home News Immobilien auf Erbbaurecht: Restlaufzeit und Erbbauzins müssen in der Werbung angegeben werden.

Immobilien auf Erbbaurecht: Restlaufzeit und Erbbauzins müssen in der Werbung angegeben werden.

In der Werbung für Immobilien, die aufgrund eines Erbbaurechts errichtet sind, sind Angaben zur Restlaufzeit des Erbbaurechts sowie zur Höhe des Erbbauzinses zwingend erforderlich. Dies hat das Landgericht Karlsruhe in einer rechtskräftigen Entscheidung (Urteils vom 07.02.2014, Az. 14 O 77/13 KfH III) entschieden und damit der Klage der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang statt gegeben.

In der Werbung für Immobilien, die aufgrund eines Erbbaurechts errichtet sind, sind Angaben zur Restlaufzeit des Erbbaurechts sowie zur Höhe des Erbbauzinses zwingend erforderlich. Dies hat das Landgericht Karlsruhe in einer rechtskräftigen Entscheidung (Urteils vom 07.02.2014, Az. 14 O 77/13 KfH III) entschieden und damit der Klage der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang statt gegeben.

Ein zum Sparkassenverbund gehörendes Immobilienvermittlungsunternehmen bot auf der Internetplattform www.immobilienscout24.de eine Eigentumswohnung zum Preis von 195.000,00 € zum Kauf an. In der „Objektbeschreibung“ fand sich der Hinweis, das Gebäude sei „erbaut auf einem Erbbaugrundstück“. Die Wettbewerbszentrale beanstandete zum einen, dass die Restlaufzeit des Erbbaurechts nicht angegeben war, und zum anderen die unterbliebene Mitteilung über den vom Erwerber zu zahlenden Erbbauzins. In beiden Punkten folgte das Landgericht Karlsruhe der Auffassung der Wettbewerbszentrale.

Die verbleibende Dauer des Erbbaurechts sieht das Gericht als ganz wesentliche Information für potentielle Erwerber an. Mit Erlöschen des Erbbaurechts erwerbe der Grundstückseigentümer das Eigentum an den Bauwerken, die aufgrund des Erbbaurechts errichtet worden seien. Diese Wirkung sei so einschneidend, dass über die Restlaufzeit des Erbbaurechts in der Werbung aufgeklärt werden müsse (§ 5a Abs. 2 UWG).

Die Werbung müsse auch einen Hinweis auf die Höhe des Erbbauzinses enthalten. Diese regelmäßigen Zahlungen über Jahre hinweg an den Grundstückseigentümer könnten einen beträchtlichen wirtschaftlichen Wert erreichen. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Erbbauzins nicht an den Veräußerer der Eigentumswohnung, sondern an einen Dritten, nämlich den Grundstückseigentümer, zu zahlen sei (§ 5a Abs. 2 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV).

Das beklagte Immobilienvermittlungsunternehmen hatte eingewandt, die Eingabemaske für die Übernahme der Werbung in die Immobilienplattform vollständig ausgefüllt zu haben. Diese Software sehe aber die Übermittlung von Angaben zur Dauer des Erbbaurechts nicht vor und biete zudem keine Eingabemöglichkeit für Eigentumswohnungen. Außerdem sei die Schnittstelle des Immobilienportals nicht in der Lage gewesen, sämtliche eingegebenen Daten zu übernehmen und anzuzeigen. Diese Einwände ließ das Landgericht Karlsruhe nicht gelten. Bei einem automatisierten Datenverarbeitungsprozess habe das werbende Unternehmen die Eingaben sowie das Produkt der Werbung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Zudem habe die Möglichkeit bestanden, die erforderlichen Informationen in den Fließtext der Objektbeschreibung einzubinden.

wn

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