Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem großen Elektronikhersteller und Händler untersagt, die Gewährleistungsfrist von B-Waren auf 1 Jahr zu begrenzen (OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az. I-4 U 102/13).
Der Elektronikhändler hatte B-Waren wie folgt definiert:
„Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr originalverpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt, bzw. vom Kunden angesehen wurden, sowie Retouren aus dem Versandhandel. Die Artikel weisen keine oder eher geringfügige optische Mängel (leichte Gebrauchsspuren) auf, die keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit des Gerätes haben. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von 1 Jahr unter-liegen (s. besondere Hinweise in § 10 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen)“.
In § 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es dann:
„Beim Kauf gebrauchter Gegenstände verjähren Ansprüche der Kunden bei Mängeln innerhalb einer Frist von 1 Jahr ab Erhalt der Ware.“
Das OLG Hamm hat die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes, des Landgerichtes Essen bestätigt, wonach B-Waren nicht per se als Gebrauchtwaren anzusehen sind. In seiner Entscheidung hat das OLG auf die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zurückgegriffen, wonach beispielsweise in der englischen Formulierung für Gebrauchtwaren die Begrifflichkeit „second-hand goods“ benutzt wird. Das bedeutet, dass mit Gebrauchtwaren Ware aus 2. Hand gemeint ist. Waren, die lediglich vorgeführt wurden, die nicht mehr originalverpackt sind oder deren Originalverpackung beschädigt ist, seien keine Waren aus 2. Hand und nicht gebraucht. Auch das einmalige Auspacken zum Vorführen eines Gerätes seitens des Verkäufers ändere nichts daran, dass es sich um Neuware handelt. Durch das Auspacken und Vorführen werde der Artikel gerade nicht seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt. Das Mangelrisiko der Ware erhöhe sich dadurch nicht, weshalb auch eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht gerechtfertigt sei.
Die pauschale Verkürzung von Gewährleistungsfristen für sogenannte „B-Ware“ auf 1 Jahr ist unlauter und wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 475 BGB.
Darüber hinaus hat das OLG Hamm ausgeführt, dass die Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern regelmäßig den Tatbestand des § 3 Abs. 2 UWG erfülle. Durch solche Vertragsklauseln könne der Verbraucher, auch wenn die Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht wirksam sei, davon abgehalten werden, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Damit seien solche Klauseln grundsätzlich geeignet, den Verbraucher daran zu hindern, eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen.
Das Urteil des OLG Hamm ist noch nicht rechtskräftig.
(S 3 1109/12)
gb
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