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EuGH erleichtert den Widerruf von Lebensversicherung

Auf eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs hat der EuGH festgestellt, dass die deutsche Regelung in § 5a Versicherungsvertragsgesetzes den Lebensversicherungsrichtlinien der EU entgegensteht (Urteil Rs. C-209/12). Hiernach erlischt für den Kunden, das Recht zum Widerspruch generell ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, auch wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Auf eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (BGH) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die deutsche Regelung in § 5a Versicherungsvertragsgesetzes den Lebensversicherungsrichtlinien der EU entgegensteht (Urteil Rs. C-209/12). Hiernach erlischt für den Kunden, das Recht zum Widerspruch generell ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, auch wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der Dritten Lebensversicherung-Richtlinie geht nach Ansicht des EuGH deutlich hervor, dass mit dieser sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt werden muss und daher die Frist auch erst zu laufen beginnen darf, wenn dies geschehen sei.

Daher verstößt eine nationale Bestimmung, die auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung, die Ausübung des Widerrufsrechts auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie beschränkt, nach Auffassung des EuGH eindeutig gegen das Ziel der EU-Richtlinie.

Welche Auswirkungen das Urteil nun für die Versicherungsgesellschaften und Kunden hat, muss jetzt der BGH entscheiden.

Weiterführende Hinweise

Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rs. C-209/12 >>

Pressemitteilung des BGH Nr. 42/2012 >>
Beschluss des BGH Az. IV ZR 76/11 >>

cb

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