Home News „Rotbäckchen“-Saft darf nicht mit der Angabe „lernstark“ werben

„Rotbäckchen“-Saft darf nicht mit der Angabe „lernstark“ werben

Der Kindersaft „Rotbäckchen“ darf nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13) nicht mehr mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben. Auf der Vorderseite der Flasche ist ein blondes Mädchen mit leuchtend roten Wangen und einem blauem Kopftuch abgebildet unter dem sich diese Angaben befinden.

Der Kindersaft „Rotbäckchen“ darf nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13) nicht mehr mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben. Auf der Vorderseite der Flasche ist ein blondes Mädchen mit leuchtend roten Wangen und einem blauem Kopftuch abgebildet unter dem sich diese Angaben befinden.

Die Aussagen sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts wettbewerbswidrig, da sie gegen die Health-Claims-Verordnung (EG Nr. 1924/2006) der Europäischen Union verstoßen. Die Verordnung (VO) soll Verbraucher vor irreführenden oder wissenschaftlich nicht bewiesenen Aussagen auf Lebensmitteln schützen. Unternehmen benötigen nach der VO eine besondere Zulassung für Aussagen, nach denen das Produkt die Gesundheit oder die Entwicklung von Kindern fördert. Alle zulässigen Aussagen sind in einer Liste gesammelt. In dieser sog. Positivliste der Health-Claims-Verordung sind die Werbeaussagen von „Rotbäckchen“ nicht enthalten, weswegen sie unzulässig sind. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Weiterführende Hinweise

News der Wettbewerbszentrale: Health Claims Verordnung: Ab heute gilt die Verordnung über die Festlegung einer Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen >>

Health Claims Verordnung >>

cb

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