Home News Verpflichtung zur Preisauszeichnung bei Trauringen auch bei schwankendem Goldpreis und ausgestellten Attrappen

Verpflichtung zur Preisauszeichnung bei Trauringen auch bei schwankendem Goldpreis und ausgestellten Attrappen

Mit Anerkenntnisurteil vom 05.09.2013, Az. 16 O 166/12, verurteilte das Landgericht Dortmund einen Juwelier zur Preisauszeichnung von in Schaukästen und Schaufenstern sichtbar ausgestellten Trauringen. Ein Juwelier präsentierte Trauringe in seinem Geschäftsbetrieb in Schaukästen und in den Schaufenstern, ohne jedoch die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebene Preisauszeichnung vorzunehmen.

Mit Anerkenntnisurteil vom 05.09.2013, Az. 16 O 166/12, verurteilte das Landgericht Dortmund einen Juwelier zur Preisauszeichnung von in Schaukästen und Schaufenstern sichtbar ausgestellten Trauringen. Ein Juwelier präsentierte Trauringe in seinem Geschäftsbetrieb in Schaukästen und in den Schaufenstern, ohne jedoch die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebene Preisauszeichnung vorzunehmen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten als unlauter.

Der Juwelier verweigerte die Abgabe der Unterlassungserklärung. Da er seine Preise nach dem täglich schwankenden Goldpreis festlegen würde, sei eine Preisauszeichnung der ausgestellten Ringe nicht möglich. Im Übrigen würde es sich bei den Ringen um Attrappen handeln, die in verschiedenen Varianten angeboten würden und zusammengestellt werden könnten. Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gab, dass es der Auffassung der Wettbewerbszentrale folgt, erkannte der Juwelier den Unterlassungsanspruch an.

Die in den Schaufenstern ausgestellten Ringe stehen für Originale verschiedener Hersteller. Auch wenn es sich um unechte Ringe, Attrappen oder Muster handelt, die in mehreren Variationsmöglichkeiten angeboten würden, müssen diese mit Preisen ausgezeichnet werden. Entsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 21. September 2009, Az. 4 U 62/09, für in einem Schaufenster angebotene Attrappen von Hörgeräten entschieden.

Ein stark schwankender Goldpreis stellt keinen Anlass dafür dar, die Preisauszeichnung zu unterlassen. Dem Argument des Beklagten, er könne keine Preisauszeichnung vornehmen, stand unter anderem der eigene Internetauftritt entgegen, in welchem die Trauringe durchweg mit Preisangaben versehen waren. So hat z. B. schon das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1992, Az. 7 L 3808/91, entschieden, dass sichtbar ausgestellter Goldschmuck auch dann mit dem Endpreis auszuzeichnen ist, wenn sich dieser Preis nach dem Gewicht der Schmuckstücke sowie dem jeweiligen Tageskurs des Goldes bestimmt.

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DO 1 0425/12

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