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OLG Karlsruhe verbietet Prämienprogramm eines Herstellers von Brillengläsern

Maßnahmen von Medizinprodukteherstellern zur Förderung des Absatzes durch gewerbliche Abnehmer sind insbesondere im Bereich der Wertreklame nur in engen Grenzen möglich, weil das Zuwendungsverbot des § 7 HWG mit seinem ausgeprägtem Regel-/Ausnahmecharakter hier wenig Spielraum lässt. Die Firma Essilor als einer der weltführenden Hersteller von Brillengläsern musste dies in Bezug auf sein Partnerprogramm durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2013 zum Az. 4 U 95/13 erfahren.

Maßnahmen von Medizinprodukteherstellern zur Förderung des Absatzes durch gewerbliche Abnehmer sind insbesondere im Bereich der Wertreklame nur in engen Grenzen möglich, weil das Zuwendungsverbot des § 7 HWG mit seinem ausgeprägtem Regel-/Ausnahmecharakter hier wenig Spielraum lässt. Die Firma Essilor als einer der weltführenden Hersteller von Brillengläsern musste dies in Bezug auf sein Partnerprogramm durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2013 zum Az. 4 U 95/13 erfahren. Dieses Prämienprogramm ist so angelegt, dass der Augenoptikbetrieb Sammelpunkte als Verrechnungseinheit erhält, wenn er bestimmte Brillengläser ordert. Bei einer bestimmten Anzahl von Sammelpunkten können diese gegen Prämien wie beispielsweise Verkaufsschulungen eingetauscht werden. Je nach Intensität der Zusammenarbeit werden die Augenoptikunternehmen dann auch in ein abgestuftes Statussystem eingeordnet. Der erlangte Status ist wiederum maßgeblich für die Prämien, sei es in Form von vertriebsbezogenen Fortbildungsmaßnahmen, sei es auch durch unentgeltliche Marketingleistungen, die besonders erfolgreiche Partner in Anspruch nehmen können.

Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine Verletzung des Zuwendungsverbotes des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz, wonach es unabhängig von der Wirtschaftsstufe den beteiligten Unternehmen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heilmitteln (Medizinprodukten) untersagt ist, Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.

Nach erfolgloser Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale sah diese sich veranlasst, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Klage zum Landgericht Freiburg blieb allerdings erfolglos. Dieses stellte in seinem Urteil vom 18. März 2013 zum Az. 12 O 16/12 im Wesentlichen darauf ab, dass es sich bei den auf die Sammelpunkte hin gewährten Fortbildungs- und Werbeleistungen um sog. „Werbehilfen“ und damit nicht um verbotene Zuwendungen handele.

Gegen diese Entscheidung legte die Wettbewerbszentrale das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe ein, welches nunmehr mit Urteil vom 2. Oktober 2013 (4 U 95/13) die von Anbeginn der Auseinandersetzung an von der Wettbewerbszentrale vorgetragene Rechtsauffassung bestätigte. Anders als noch die Vorinstanz bewertete das Oberlandesgericht Karlsruhe nämlich das Prämienprogramm des Gläserherstellers nicht als aus dem Bereich der unzulässigen Werbegabe herausfallende unentgeltliche Werbehilfe. Die Abgrenzung des Oberlandesgerichts begnügt sich anders als noch die Vorinstanz nicht mit der Feststellung des Charakters einer Werbehilfe. Vielmehr könne eine Werbehilfe zugleich auch eine verbotene Werbegabe sein, wenn sie dem Einzel- oder Zwischenhändler einen über die Werbung gegenüber dem Endverbraucher oder Nichtabnehmer hinausgehenden gewichtigen Zweitnutzen bietet, der geeignet ist, den Kaufentschluss des Einzel- oder Zwischenhändlers zu beeinflussen. Wichtig ist insoweit die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass dieser Zweitnutzen nicht notwendig ein privater sein muss.

Infolgedessen war dann auch maßgeblich darauf abzustellen, dass die Unentgeltlichkeit der Schulungsmaßnahmen dazu beitragen konnte, den Augenoptikunternehmen in erheblichem Umfang eigene Aufwendungen zu ersparen. Hieraus resultiert nach Auffassung des Oberlandesgerichts dann auch ein mehr als hinreichendes Beeinflussungspotential.

Diese Überlegungen führten dann schlussendlich dazu, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe es dem beklagten Herstellerunternehmen unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung untersagte,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Partnerprogramm dergestalt zu bewerben, anzukündigen und durchzuführen, dass abhängig von der Produktwertigkeit und Partnerschaftsstufe Sammelpunkte bzw. „Prios“ gewährt werden und bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Sammelpunkten bzw. „Prios“ Fortbildungsmaßnahmen bzw. „Trainings“ und/oder Werbeleistungen nach Maßgabe des Programmprospektes der Beklagten für 2011, Seiten 17 und 19 gewährt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu erheben.

Az. HH 1 0401/11

pb

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