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Neue Festbeträge in der Hörgeräteversorgung

Am 01.11.2013 treten für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten (mit Ausnahme der an Taubheit grenzenden schwerhörigen Versicherten) neue Festbeträge in Kraft. Gemäß Beschluss des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) aus Juli 2013 beträgt der Festbetrag für ein Hörgerät dann 733,59 €. Der Abschlag für das zweite Hörgerät bei einer beidohrigen Versorgung liegt zukünftig bei 146,72 €. Zeitgleich werden die Anforderungen an erstattungsfähige Hörgeräte strenger. Technischer Mindeststandard ist ab November ein Gerät mit Digitaltechnik, das mindestens vier getrennt regelbare Frequenzbereiche besitzt.

Am 01.11.2013 treten für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten (mit Ausnahme der an Taubheit grenzenden schwerhörigen Versicherten) neue Festbeträge in Kraft. Gemäß Beschluss des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) aus Juli 2013 beträgt der Festbetrag für ein Hörgerät dann 733,59 €. Der Abschlag für das zweite Hörgerät bei einer beidohrigen Versorgung liegt zukünftig bei 146,72 €. Zeitgleich werden die Anforderungen an erstattungsfähige Hörgeräte strenger. Technischer Mindeststandard ist ab November ein Gerät mit Digitaltechnik, das mindestens vier getrennt regelbare Frequenzbereiche besitzt. Es muss außerdem Rückkopplungen sowie Störgeräusche unterdrücken können und über mindestens drei Programme für verschiedene akustische Situationen verfügen.

Die Wettbewerbszentrale wurde aktuell auf die Werbung einzelner Hörgeräteakustiker aufmerksam gemacht, die auf die neuen Festbeträge bzw. den erhöhten technischen Standard Bezug nimmt. In einem Fall erwies sich die Werbung als irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG, weil sie den Eindruck vermittelte, der Kunde könne ab sofort von der neuen Regelung profitieren. Laut Beschluss des GKV-Spitzenverbandes ist für die Anwendung der neuen Festbeträge jedoch der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblich. Für sämtliche Leistungen, die vor dem Stichtag 01.11.2013 erbracht werden, sind die alten Festbeträge zugrunde zu legen. Auch die Werbung mit „Probieren Sie die neuen Geräte vorab, exklusiv bei uns“ war als irreführend zu bewerten. Denn es wurden keine Hörgeräte im Hinblick auf den Beschluss des GKV-Spitzenverbandes speziell „neu“ entwickelt. Außerdem können entsprechend ausgestattete Hörgeräte natürlich über sämtliche Akustiker bezogen werden. In beiden Fällen hat die Wettbewerbzentrale Abmahnungen ausgesprochen. Der zweite Fall konnte nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bereits abgeschlossen werden.

(HH 1 0433/13 und HH 1 0434/13)

Si

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