Fast täglich erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden über die Werbung mit Hotelsternen, denen keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt. Die Wettbewerbszentrale hält dieses Verhalten für irreführend und hat deswegen schon vielfach Hotelbetreiber zur Schaffung rechtmäßiger Zustände auffordern müssen. Zuletzt hat die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Berlin einstweilige Verfügungen gegen mehrere Hotelbetreiber erwirkt, die mit einem Sternehinweis geworben haben, obwohl eine Gütesicherung gemäß der Deutschen Hotelklassifizierung nicht stattgefunden hat. Hierbei hat sich das Gericht der Rechtsauffassung der klagenden Wettbewerbszentrale in vollem Umfang angeschlossen und die Hotelbetreiber zur Unterlassung dieser Werbung verpflichtet (LG Berlin, Beschluss vom 22.08.2013, Az. 15 O 404/13; Beschluss vom 22.08.2013, Az. 15 O 395/13; Beschluss vom 22.08.2013, Az. 52 O 231/13; jeweils derzeit noch nicht rechtskräftig).
In Deutschland wird ein einheitliches und neutrales Verfahren für die Vergabe von Hotelsternen durch die Deutsche Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) gewährleistet. Die Werbung mit einem Sternehinweis erweckt beim potenziellen Hotelgast den Eindruck, dass es sich um die Verwendung dieser DEHOGA-Sterneklassifizierung handelt. Beruht die Sternevergabe auf einem anderen Standard, muss hierauf gesondert hingewiesen werden. Fehlt ein derartiger Hinweis, so liegt eine Irreführung des Verbrauchers und damit eine Wettbewerbswidrigkeit vor (§§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG; § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang Nr.2).
In der Praxis bedeutet dies, dass bei einer fehlenden Sterne-Klassifizierung sich der Verbraucher häufig mit gravierenden Qualitätseinbußen und Mängeln konfrontiert sieht. Dies ergaben umfangreiche Recherchen des Mitteldeutschen Rundfunks in dem am 20.08.2013 gesendeten Beitrag „Die Sternelüge: Wie sich Hotels mit falschen Federn schmücken“. Insbesondere bei einer unterbliebenen Folgeklassifizierung können sich die tatsächlichen Verhältnisse im Hotelbetrieb nach Ablauf der dreijährigen Gültigkeit der Zertifizierung gravierend geändert haben. Nur eine aktuell gültige DEHOGA-Klassifizierung gibt dem Gast die Gewähr für eine Qualität bei der Hotelunterbringung.
F 2 0831/13; F 2 0832/13; F 2 0833/13
hfs
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