Home News Facebook-Werbung durch Mitarbeiter eines Autohauses untersagt

Facebook-Werbung durch Mitarbeiter eines Autohauses untersagt

Das Landgericht Freiburg hat mit nicht bestandskräftigem Beschluss vom 31.07.2013, Az. 12 O 83/13, einem Automobilhandelsunternehmen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel von bis zu € 250.000,– respektive Ordnungshaft untersagt, gegen die Regelungen der Pkw-EnVKV zu verstoßen und die nach dem Telemediengesetz (TMG) erforderlichen Angaben – sog. Anbieterkennzeichnung – nicht zu veröffentlichen sowie die Motorleistung eines Fahrzeugs nicht (auch) in „kW“ anzugeben.

Das Landgericht Freiburg hat mit nicht bestandskräftigem Beschluss vom 31.07.2013, Az. 12 O 83/13, einem Automobilhandelsunternehmen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel von bis zu € 250.000,– respektive Ordnungshaft untersagt, gegen die Regelungen der Pkw-EnVKV zu verstoßen und die nach dem Telemediengesetz (TMG) erforderlichen Angaben – sog. Anbieterkennzeichnung – nicht zu veröffentlichen sowie die Motorleistung eines Fahrzeugs nicht (auch) in „kW“ anzugeben.

Ein Automobilverkäufer hatte auf seinem Facebook-Account unter Abbildung eines VW Scirocco folgendes gepostet:

Hallo zusammen,
„Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto.
Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!!
Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei).
Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!!
(Abbildung des VW Scirocco)
Gefällt mir – Kommentieren – Teilen
A. … und 4 anderen gefällt das.
… Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.

Auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin teilte das Autohaus mit, keine Kenntnis von der Werbeaktion des Verkäufers gehabt zu haben. Das Gericht hat dieses Argument offensichtlich nicht gelten lassen, wie das gerichtliche Verbot zeigt. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist geregelt, dass auch von Mitarbeitern begangene Zuwiderhandlungen einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Unternehmens begründen. Die Gegenseite hatte außerdem argumentiert, es handele sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis im sozialen Netzwerk des Mitarbeiters. Mithin fehle es an einer geschäftlichen Handlung des Unternehmens. Nach dem UWG kann man jedoch ein Posting als mit der Absatzförderung objektiv zusammen hängend bewerten, weil ein konkretes Fahrzeug unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises beworben wurde.

Da das Posting des Mitarbeiters keinerlei Angaben zu den Verbräuchen und Emissionen des VW Scirocco enthielt und auch nicht mit dem erforderlichen Impressum versehen sowie die Leistungsangabe nur in PS angegeben war, hatte die Wettbewerbszentrale wegen diverser lauterkeitsrechtlicher Verstöße gegen die Pkw-EnVKV, das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung mit der entsprechenden Ausführungsverordnung jeweils in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG beanstandet. Das Gericht hat im Beschlusswege ohne Begründung das eingangs zitierte Verbot ausgesprochen.

(Wenn eine Abschlusserklärung von dem Autohaus abgegeben wird, wird der Beschluss Bestandskraft entfalten. Das Autohaus kann aber auch in Berufung gehen, sodass dann das zuständige Oberlandesgericht entscheidet.)

M 1 0401/13
ao

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de