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Irreführende Werbung einer Ingenieurgesellschaft bezüglich ihrer Akkreditierung

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung einer Ingenieurgesellschaft, die Dienstleistungen im Bereich der Luft-, Abgas-, Bodenanalytik und Umweltfragen anbietet, im Hinblick auf deren Akkreditierung als irreführend beanstandet. Im Jahr 2012 hatte die Gesellschaft im Internet mit folgenden Hinweisen geworben:

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung einer Ingenieurgesellschaft, die Dienstleistungen im Bereich der Luft-, Abgas-, Bodenanalytik und Umweltfragen anbietet, im Hinblick auf deren Akkreditierung als irreführend beanstandet. Im Jahr 2012 hatte die Gesellschaft im Internet mit folgenden Hinweisen geworben:

„Messungen gem. § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) und TA-Luft zur Ermittlungen von Immissionen“ und „Prüflabor und QM-System nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005“.

Außerdem wurde das Emblem des DAR (Deutscher Akkreditierungsrat) abgebildet sowie die Nummer „DAP-PL-3807.00“ angegeben.

Die betreffende Ingenieurgesellschaft war jedoch nur bis Juli 2010 als Messstelle anerkannt und als Prüflabor vom DAR akkreditiert. Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dürfen bestimmte Messungen, die sie diese Ingenieurgesellschaft angeboten hatte, nur von „bekannt gegebenen Stellen“ durchgeführt werden (§§ 26, 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImschG). Um als solche Stelle anerkannt zu werden, muss zwingend ein Akkreditierungsverfahren nach DIN EN ISO/IEC 17025 durchlaufen werden. Die zuständige Akkreditierungsstelle war früher der Deutsche Akkreditierungsrat (DAR), heute ist es die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

Eine erneute Akkreditierung hatte die betreffende Gesellschaft jedoch nicht mehr beantragt, sodass zum Zeitpunkt der Werbung eine Akkreditierung tatsächlich gar nicht vorlag. Die o.g. Werbung der Ingenieurgesellschaft war daher irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG und verstieß zugleich gegen Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Nach einer Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch unter der Bedingung, zukünftig die o.g. Werbeaussagen mit dem Zusatz „bis 07/2010“ bewerben zu dürfen. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale änderte dieser Zusatz jedoch nichts daran, dass der fälschliche Eindruck erweckt wurde, es handele sich immer noch um eine anerkannte Messstelle. Zum einen war dieser Zusatz leicht zu übersehen, und zum anderen gehe der angesprochene Verkehrskreis nicht davon aus, dass mit einer tatsächlich nicht mehr bestehenden Anerkennung geworben wird. Ein Hinweis auf eine Anerkennung als Messstelle ergibt nur dann einen Sinn, wenn diese weiter besteht. Dasselbe gilt für die Werbung mit dem Emblem des Deutschen Akkreditierungsrats mit der entsprechenden DAP-Nummer.

Nachdem die Wettbewerbszentrale die angebotene Unterlassungserklärung unter diesen Bedingungen nicht akzeptiert hat, forderte sie die Ingenieurgesellschaft auf, auch hinsichtlich der geänderten Werbung mit dem Zusatz „bis 07.2010“ eine Unterlassungserklärung abzugeben. Da diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage erhoben. Innerhalb dieses Klageverfahrens wurde dann doch noch eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sich die Ingenieurgesellschaft verpflichtet hat, es zu unterlassen, die o.g. Hinweise zu verwenden mit dem Zusatz „bis 07/2010“, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung dieser Angaben nicht vorliegen.

(S 2 0179/12)
sj

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