Home News Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Textilreinigungsbetriebe

Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Textilreinigungsbetriebe

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2013, Az. VII ZR 249/12, die folgenden, im Textilreinigungsgewerbe verwendeten haftungsbegrenzenden Klauseln für unwirksam erklärt:

„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2013, Az. VII ZR 249/12, die folgenden, im Textilreinigungsgewerbe verwendeten haftungsbegrenzenden Klauseln für unwirksam erklärt:

„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt.

Achtung:
Unsere Haftung kann auf das 15-fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (siehe Nr. 5 AGB).
Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z. B. durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“

Die Klauseln sind Bestandteil der „Lieferungsbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes“. Es handelt sich dabei um sogenannte „Konditionenempfehlungen“, die der beklagte Textilreinigungsverband verfasst hat. Sie stellen eine Empfehlung an Textilreinigungsbetriebe für die Formulierung bzw. Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Der Textilreinigungsverband darf Betrieben diese Bedingungen künftig nicht mehr für die Einbeziehung in Verträge über die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern empfehlen.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des beklagten Verbandes zurück. Er hält schon die ersten beiden Sätze der Klausel für unwirksam, da sie die Haftung der Reinigungsbetriebe für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränken. Nach Auffassung des Gerichts kann dem Begriff „Zeitwert“ die Bedeutung beigemessen werden, dass der Schaden, abweichend von der gesetzlichen Regelung, nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt wird.

Auch die Klausel, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung des Reinigungsgutes die Höhe der Haftung auf das 15-fache des Reinigungspreises beschränkt, benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei daher unwirksam. Der Reinigungspreis selbst stelle keinen tauglichen Maßstab für die Begrenzung der Haftung dar, weil er zu der möglichen Schadenshöhe in keinerlei Relation stehe.

Letztlich entschied das Gericht, dass die Möglichkeit des Abschlusses einer vom Kunden zu bezahlenden Versicherung keine ausreichende Kompensation darstelle. Die Klausel vermöge nicht sicherzustellen, dass der Reiniger den Kunden hierauf in jedem erforderlichen Fall ausdrücklich mündlich hinweist.
es

Quelle

Pressemitteilung Bundesgerichtshof Nr. 113/2013 vom 04.07.2013 >>.

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