In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Celle einer Fahrschule die Werbung für eine Führerscheinausbildung der Klasse B unter Herausstellung eines Pauschalpreises in Höhe von 1.450,00 Euro untersagt (OLG Celle, Urteil vom 21.03.2013, Az. 13 U 134/12).
Die beklagte Fahrschule hatte in ihrem Schaufenster ein Plakat aufgehängt, in der sie ein zeitlich befristetes Angebot für eine Ausbildung der Klasse B zum Preis ab 1.450,00 Euro bewarb. Auf dem Plakat waren zusätzlich der Grundbetrag, das Entgelt für die Fahrstunde zu 45 Minuten, das Entgelt für die besonderen Ausbildungsfahrten sowie das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung, ausgewiesen. Das Oberlandesgericht Celle sieht eine derartige Bildung eines Pauschalpreises von 1.450,00 Euro und dessen werbliche Herausstellung gleich als mehrfachen Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetz an mit der Folge, dass gleichzeitig eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG vorliegt. Eine Zusammenrechnung bzw. Darstellung eines Gesamtpreises sei mit den fahrlehrerrechtlichen Vorschriften zur Preisdarstellung nicht in Einklang zu bringen, auch wenn der Gesamtpreis mit einem „ab-Zusatz“ versehen sei. Zusätzlich begründet das Gericht seine Auffassung damit, dass letztlich überhaupt nicht vorhersehbar sei, was die in Aussicht genommene Ausbildung in der Führerscheinklasse B tatsächlich an Kosten verursachen wird. Darin liege ein Verstoß gegen die in den preisrechtlichen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes niedergelegten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit vor. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig
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pbg
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