Mit Urteil vom 17.01.2013 (Az. 2 U 92/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Werbung der Binder Optik GmbH mit der Abgabe einer „kostenlosen“ Zweitbrille bei Kauf einer Brille als unzulässig bewertet. Das Gericht sah darin im konkreten, von der Wettbewerbszentrale aufgegriffenen Fall einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Diese Norm verbietet es, im Zusammenhang mit der produktbezogenen Werbung für Heilmittel – und somit eben auch für Brillen – Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Dadurch soll u. a. im Verhältnis zum Verbraucher sichergestellt werden, dass dieser bei der Entscheidung für ein Heilmittel nicht unsachlich beeinflusst wird. Die Stuttgarter Richter hielten die Norm für einschlägig, obwohl in der beanstandeten Werbung an einer Stelle von einem „Paket“ aus Erst- und Zweitbrille die Rede war. Die im Blickfang stehende Bewerbung der Zweitbrille als „kostenlos“ und die bildliche Darstellung als Geschenk sahen sie insoweit als maßgeblich an. Bei der kostenlosen Zweitbrille handelt es sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht um einen zulässigen Mengenrabatt. Ein solcher scheide, so heißt es in den Urteilsgründen, schon dem Wortsinn nach aus, wenn nicht eine größere Zahl gleichartiger Waren, sondern nur ein Einzelstück verkauft werde. Da ein anderes Obergericht in der Vergangenheit eine andere Auffassung zur Zweitbrille vertreten hatte, hat das OLG hinsichtlich dieses Punktes die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Nicht zugelassen wurde die Revision, soweit das OLG Stuttgart noch über einen anderen Aspekt der Binder-Werbung entschieden hat. Die Wettbewerbszentrale hatte auch die Werbung mit der kostenlosen Abgabe einer Bonus-Karte an Stammkunden beanstandet. Diese Bonus-Karte sollte normalerweise EUR 5,00 kosten und den Kunden ermöglichen, bei zukünftigen Käufen Rabatte in Abhängigkeit vom jeweiligen Kaufpreis zu bekommen. Das Landgericht Stuttgart hatte dies in erster Instanz als zulässig angesehen. Das OLG hat nun klargestellt, dass auch die Gewährung der Bonus-Karte gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstößt, und zwar unabhängig davon, ob diese kostenlos oder gegen eine Gebühr von 5,00 EUR abgegeben wird. Denn mit der Karte erwirbt der Kunde von Binder Optik einen Anspruch auf Gewährung von nach § 7 Abs. 1 HWG unzulässigen Zuwendungen von nicht geringem Wert. Entsprechend hat das OLG die Beklagte verurteilt, die Bonus-Karte nicht mehr wie geschehen zu bewerben und/oder ankündigungsgemäß zu verfahren, wenn aufgrund der Bonus-Karte bei nachfolgenden Einkäufen im Geschäft der Beklagten ein Rabatt gewährt wird.
(HH 2 0535/10)
si
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